Öffentliche Zustellung
Immer wieder kommt es vor, dass ein Vertragspartner, ein Unterhaltsschuldner, manchmal auch der Ehepartner, unauffindbar verschwunden sind. Gleichwohl müssen ihm Schriftstücke zugestellt werden, damit diese ihre Rechtswirksamkeit entfalten können. Wohin jedoch zustellen, wenn man gar nicht weiss> wohin man zustellen könnte?
Hier hat der Gesetzgeber eine sogenannte öffentliche Zustellung ermöglicht. Wer öffentlich zustellen will, muss ein Gesuch an das in seiner Sache zuständige Gericht richten, die öffentliche Zustellung wird dann »durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt«. Es wird eine zuzustellende Ausfertigung oder eine entsprechende beglaubigte Abschrift des besonderen Schriftstücks, das zugestellt werden soll, an die »Gerichtstafel« - also einen entsprechenden Aushang des Gerichts - geheftet. In Ehe- und Kindschaftssachen reicht auch schon ein Auszüg des Schriftstücks an der Gerichtstafel aus, Soll der Gegner »öffentlich geladen werden«, dann muss diese Ladung im Bundesanzeiger abgedruckt werden. Eventuell können auch noch weitere Zeitungen zum Abdruck verpflichtet werden. Auch der Auszug des Schriftstückes, das öffentlich zugestellt werden soll, muss eine besondere Form haben, es müssen exakt Prozessgericht, Parteien, Prozessgegenstand, Antrag, Zweck und Zeitpunkt der Ladung bezeichnet sein. Die öffentliche Zustellung ist dann bewirkt, wenn seit dem Abdruck im Bundesanzeiger ein Monat verstrichen ist. Hat sich auf die öffentliche Zustellung niemand gemeldet, so können die erforderlichen Gerichtshandlungen gleichwohl durchgeführt, z. B. die: Scheidung ausgesprochen werden.
ist nach Zivilprozessrecht und im Verwaltungsverfahren nur zulässig, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt, eine Zustellung im Ausland unausführbar oder aussichtslos ist oder wenn die Zustellung in einer exterritorialen Wohnung ausgeführt werden soll (§ 185 ZPO, § 10 VwZG). Bewirkt wird die ö. Z. nach einem besonderen Verfahren durch Aushängen des Schriftstücks an der Gerichtstafel, bei Anordnung des Gerichts zusätzlich durch Veröffentlichung eines Auszugs im Bundesanzeiger (§§ 186 ff. ZPO). Für die ö. Z. an Beschuldigte im Strafverfahren gelten Sondervorschriften (§ 40 StPO).
(Ladung) ist im Zivil- u. Verwaltungsgerichtsverf. nur zulässig, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist (§§ 203, 204 ZPO, § 15 VerwaltungsgerichtsG). Sie wird bewirkt durch Aushängen des Schriftstücks an der Gerichtstafel od. bei Ladung durch Veröffentlichung in einer von der Justizverwaltung bestimmten Zeitung. Im Strafverfahren kann auch die Anklageschrift u. Mitteilung des Hauptverhandlungstermins durch öffentliche Zustellung erfolgen (§§ 279, 280 StPO),
Zustellung, öffentliche
Zustellung.
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