Teilhabe am Arbeitsleben

Im Sozialrecht :

Die Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe nach dem SGB IX beinhalten u.a. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 5, 33ff. SGB IX). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Erwerbsfähigkeit behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen (Behinderung) entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Ferner sollen behinderten Frauen gleiche Chancen im Erwerbsleben insbesondere durch geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote gesichert werden (§33 Abs. 2 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe (§6 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind u.a. ("insbesondere") (§33 Abs. 3 SGB IX):

schliesslich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmassnahmen und Mobilitätshilfen (Nr. 1),

Berufsvorbereitung einschliesslich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Nr. 2),

berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschliessen (Nr. 3),

berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (Nr. 4),

Gründungszuschuss entsprechend § 57 SGB III (Nr. 5) sowie

• sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nr. 6).

Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§33 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ferner medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese erforderlich sind, um einem behinderten Menschen oder einem von Behinderung bedrohten Menschen die Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern bzw. um Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§33 Abs. 6 SGB IX). Zu diesen Leistungen gehören:

• Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheit- und Behinderungsbearbeitung (Nr. 1),

Aktivierung von Selbsthilfepotentialen (Nr. 2),

• Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen (Nr. 3),

• Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten (Nr. 4),

• Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u.a. durch Training sozialer kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen (Nr. 5),

• Training lebenspraktischer Fähigkeiten (Nr. 6),

• Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 7),

Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§110 SGB IX) (Nr. 8).

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden sowohl behinderten Menschen als auch von Behinderung bedrohten Menschen gewährt (Behinderung). In der Arbeitsförderung werden zusätzlich lembehinderte Menschen ausdrücklich in den Kreis der leistungsberechtigten Personen einbezogen (§ 19 Abs. 1 SGB III). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, soweit sie erforderlich sind, um die oben genannten Ziele nach §33 Abs. 1 SGB IX zu erreichen. In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit diese infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind (§ 35 Abs. 1 SGB VII). Neben den oben aufgezählten Leistungen nach §33 SGB IX umfassen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben darüber hinaus Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sowie Hilfen zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht (§35 Abs. 3 SGB IX). Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten können (Ermessen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, wenn sie die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und die Leistung nicht ausgeschlossen ist (§ 16 SGB VI). Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt ein Rentenversicherter, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich bei einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit deren Minderung durch die Hilfe zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen abgewandt werden kann oder wenn bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch die Hilfe zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann oder bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähiskeit der Arbeitsplatz durch die Hilfe zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI). Die persönlichen Voraussetzungen erfüllen ferner Rentenversicherte, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann (§10 Abs. 2 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen Rentenversicherte, die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (§11 Abs. 1 SGB VI). Die Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen werden ferner als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an Rentenversicherte erbracht werden, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind (§11 Abs. 2 SGB VI). Ergänzend zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben kommt die Zahlung eines Übergangsgeldes nach den §§ 44ff. SGB IX in Betracht. In der Arbeitsförderung erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese Leistungen erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 Abs. 1 SGB III). Ausgeschlossen sind die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, wenn ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 22 Abs. 2 SGB III). Keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden ferner an erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistet, die entsprechende Leistungen nach § 16 SGB II erhalten (§22 Abs. 4 SGB III). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Arbeitsförderung beinhalten allgemeine und besondere Leistungen. Die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind:

Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung

Leistungen zur Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben (§§48ff. SGB III),

Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung (§§53-55 SGB III),

Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§57 SGB III),

Berufsausbildungsbeihilfe nach den (§§59ff. SGB III) und

• Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 77ff. SGB III).

Die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind

Ermessensleistungen. Die besonderen Leistungen sind Pflichtleistungen. Sie werden nur gewährt, wenn die Teilhabe nicht durch die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 98 Abs. 2 SGB III). Sie werden zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschliesslich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen erbracht, soweit die Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen ausgerichteten Massnahme unerlässlich ist (§ 102 Abs. 1 SGB III), z.B. in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken, Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation und Werkstätten für behinderte Menschen. Nicht nach dem SGB III, sondern nach § 40 SGB IX richten sich die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (§102 Abs. 2 SGB III). Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind das Übergangsgeld (§§160ff. SGB III), das Ausbildungsgeld (§§104ff. SGB III) und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Massnahme (§ 109 SGB III). Zu den Teilnahmekosten gehören die aufgezählten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3, 6 SGB IX (§ 109 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 3 SGB III). Weiter werden Teilnahmekosten für

• erforderliche Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung,

Lehrgangskosten,

Prüfungsgebühren,

Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,

• Kosten eines Kraftfahrzeugs entsprechend der Kraftfahrzeug- hilfe-VO,

• unvermeidbaren Verdienstausfall des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson,

• notwendigen Kosten einer Arbeitsassistenz,

• erforderliche Hilfsmittel,

• Kosten erforderlicher technischer Arbeitshilfen sowie

Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung

übernommen (§ 109 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 und 8 SGB III). Ausserdem gehören zu den Teilnahmekosten (§ 109 Abs. 1 SGB III i.V.m. §44 SGB IX)

• Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung,

• ärztlich verordneter Rehabilitationssport einschliesslich der Massnahmen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen,

• ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen Unter fachlicher Anleitung und Überwachung,

Reisekosten sowie

• Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Die Teilnahmekosten können ferner die Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluss an eine Massnahme beinhalten (§ 109 Abs. 2 SGB III). Schliesslich umfassen die Teilnahmekosten 260 € monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei auswärtiger Unterbringung des behinderten Menschen ausserhalb eines Wohnheims, eines Internats oder einer besonderen Einrichtung.

Im Bereich Soziale Entschädigung werden in der Kriegsopferfürsorge Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Beschädigte erbracht (§26 BVG). Die Leistungen beinhalten die Leistungen nach den §§ 33-38 SGB IX sowie Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX). Weiter werden erbracht

• Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz (§26 Abs. 3 BVG),

Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe (§26a BVG),

• Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs des Übergangsgelds, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung für nicht rentenversicherte Personen, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs des Übergangsgelds zu entrichten wären,

Haushaltshilfe (§54 SGB IX),

• sonstige Hilfen,

Reisekosten (§54 SGB IX),

• Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs (26 Abs. 5 S.l BVG).

Witwen und hinterbliebene Lebenspartner erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen (§26 Abs. 6 BVG). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten, erhalten beim Arbeitslosengeld II eine Leistung für Mehrbedarf (§21 Abs. 4 S. 1 SGB XII). Die Leistung beträgt 35 % der massgebenden Regelleistung. Sie kann (Ermessen) auch nach Beendigung der Massnahme insbesondere während der Einarbeitungszeit, während einer angemessenen Übergangszeit gewährt werden (§ 21 Abs. 4 S. 2 SGB XII). In der Sozialhilfe gehören die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB XII erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von i.d.R. 35 % des massgebenden Regelsatzes (§ 30 Abs. 4 SGB XII). Im Einzelfall kann ein hiervon abweichender Mehrbedarfszuschlag festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4 SGB XII).

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.




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