Akzessorietät
(lat. accessio = Annäherung). Abhängigkeit eines Nebenrechts zum Hauptrecht. Im Zivilrecht A. der Bürgschaft, der Verbindlichkeit des Bürgen vom Bestand der gesicherten Schuld. Im Strafrecht A. der Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) zur Haupttat: limitierte (begrenzte) A.
ist die Abhängigkeit eines rechtlichen Umstands von einem anderen rechtlichen Umstand. Im Schuldrecht besteht A. beispielsweise zwischen Hauptschuld und Bürgschaftsschuld (die Bürgschaftsschuld kann nicht ohne Hauptschuld bestehen), im Sachenrecht zwischen Schuld und Pfandrecht (das Pfandrecht entsteht nicht ohne Schuld und erlischt mit der Schuld). Im Strafrecht spricht man von A. zwischen Tat und Teilnahme, da es eine Teilnahme ohne Haupttat nicht gibt. Limitiert (eingeschränkt) ist die strafrechtliche A. insofern, als die Strafbarkeit eines Teilnehmers (außer sog. natürlichem Vorsatz) nur Rechtswidrigkeit der Haupttat, nicht auch Schuld des Haupttäters erfordert. Lit.: Eusterhus, D., Die Akzessorietät im Bürgschaftsrecht, 2002
, Sachenrecht: Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht derart, dass Entstehung, Bestand und Übergang eines Rechts vom anderen abhängen. Im bürgerlichen Recht sind z. B. die Hypothek, die Bürgschaft und das -Pfandrecht akzessorisch, also jeweils von der gesicherten Forderung abhängig.
= Anlehnung, Abhängigkeit.
1.
Im bürgerlichen Recht ist z. B. die Hypothek akzessorisch, d. h. in ihrer Entstehung, ihrer Übertragung und ihrem Bestand als Hypothek von dem Vorhandensein einer gesicherten Forderung abhängig. Entsprechendes gilt für das Pfandrecht. Erlischt die Forderung (z. B. infolge Tilgung des Kredits), dann erlischt automatisch auch das Pfandrecht (vgl. § 1252 BGB) bzw. verwandelt sich in ein Eigentümerpfandrecht (Eigentümergrundschuld). S. a. Bürgschaft (3).
2.
Im Strafrecht bedeutet die A., dass die Strafbarkeit des Teilnehmers (Anstifters, Gehilfen) eine Haupttat voraussetzt. Bei dieser muss es sich nicht um eine schuldhaft begangene handeln; vielmehr genügt für die Strafbarkeit, dass die Haupttat eine tatsbestandsmäßige und rechtswidrige, wenn auch schuldlos begangene Tat ist. Die Teilnahme an der Tat eines Schuldunfähigen ist also strafbar (sog. limitierte Akzessorietät); die Haupttat muss wenigstens mit natürlichem Vorsatz begangen sein.
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