Rentenbesteuerung

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die über einen bestimmten Zeitraum (Zeitrente) oder begrenzt auf die Lebensdauer einer natürlichen Person (Leibrente) oder über einen unbestimmten Zeitraum hinweg gezahlt werden. Die Rentenzahlung erfolgt dabei aufgrund eines einheitlichen, selbstständigen Stammrechts. Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zu dauernden Lasten.

1.
Mit Wirkung ab 1. 1. 2005 wurde die einkommensteuerliche Erfassung von Geldrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und solchen aus einer kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 I Nr. 2 b EStG (Riester-Rente) durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Neuregelung gilt sowohl für Personen, die bereits jetzt eine Rente beziehen, sog. Bestandsrentner, als auch für Personen, die erst künftig eine Rente beziehen werden. Kernpunkte der neuen Regelung sind:

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höhere Versteuerung der Renten,

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höherer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen,

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Kürzung des Versorgungsfreibetrags und

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Kürzung des Altersentlastungsbetrags.
Für die Finanzverwaltung hat das BMF in einem umfangreichen Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der neuen Rentenbesteuerung Stellung genommen (vgl. BMF-Schreiben v. 24. 2. 2005, BStBl. I 429).

2.
Nach der Neuregelung werden die o. g. Renten mit dem sog. Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterworfen (§ 22 Abs. 1 S. 3 a EStG). Für 2005 betrug dieser 50 v. H., in den Folgejahren bis 2020 steigt der Prozentsatz um jeweils zwei Punkte und bis 2040 um jeweils einen Prozentpunkt. In 2040 ist eine vollständige Besteuerung der gesamten Rente erreicht, was eine Gleichbehandlung von Renten und Pensionen bedeutet.
Für die Höhe des Besteuerungsanteils ist das dem Rentenbeginn folgende Jahr maßgeblich. Für Bestandsrentner, die 2005 bereits eine Rente bezogen, beträgt der Besteuerungsanteil 50 v. H. Der Besteuerungsanteil bleibt während der gesamten Rentenlaufzeit gleich, Bsp. Rentner, der seit 2000 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 3000 EUR bezieht (Bestandsrentner) muss ab 2005 die Rente zu 50 v. H. versteuern. Die restliche Rente erhält er steuerfrei (Rentenfreibetrag). Auch in den Folgejahren 2006 ff. bleibt der Besteuerungsanteil von 50 v. H. beibehalten.
Eine Rente bis ca. 18 900 EUR (ca. 1575 EUR monatlich) bleibt steuerfrei, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.
Zur Sicherstellung der Besteuerung werden von den Rentenversicherungsträgern jährliche Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzämter übersandt.
Im Gegenzug werden Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen schrittweise bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 EUR steuerfrei gestellt.
Der Versorgungsfreibetrag, der von Pensionen in Abzug gebracht werden konnte, wird bis zum Jahr 2040 schrittweise abgeschmolzen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt ab 2005. An seine Stelle tritt - wie auch bei Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird dem Versorgungsfreibetrag in der Übergangsphase ein entsprechender Zuschlag zugerechnet, der gleichmäßig für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.
Ebenso wird der Altersentlastungsfreibetrag in gleichem Maße abgeschmolzen, wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt.

3.
Trotz der Gesetzesänderung bleibt die R. mit dem Ertragsanteil weiter gültig. Ihr unterliegen u. a. Renten aus vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen und Renten aus Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen des § 10 I Nr. 2 b EStG erfüllen, d. h. keine Riester-Renten sind.

4.
Bei der privaten Veräußerungsrente, z. B. beim Verkauf eines Grundstücks im Privatvermögen gegen Leibrente, wird dem Berechtigten nur der Ertragsanteil zugerechnet (§ 22 Nr. 1 a EStG); der Verpflichtete darf den Ertragsanteil als Werbungskosten (§ 9 I Nr. 1 S. 2 EStG) abziehen. Bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG) ist jährlich ein Spekulationsgewinn zu versteuern, sobald die Summe der Vermögensanteile (= Rentenzahlung ./. Ertragsanteil) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigt.

5.
Bei der privaten Versorgungsrente (= mit Gegenleistung), z. B. Übergabe des Betriebs durch Vater an Sohn gegen eine Leibrente, wird dem Vater der Ertragsanteil zugerechnet; der Sohn darf diesen als Sonderausgabe (§ 10 I Nr. 1 a EStG) abziehen. Ist eine dauernde Last vereinbart, wird dem Vater der volle Betrag zugerechnet (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG), der beim Sohn als Sonderausgabe abgezogen wird (§ 10 I Nr. 1 a EStG). Der Sohn führt die Buchwerte des Vaters fort (§ 7 I EStDV).

6.
Private Unterhaltsrenten (= ohne Gegenleistung) werden dem Berechtigten nicht zugerechnet, falls der Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 22 Nr. 1 S. 2 EStG). Bsp: A gewährt seiner Mutter, die nur eine kleine Witwenrente bezieht, völlig unentgeltlich eine monatliche Rente von 500 EUR. Der Verpflichtete kann regelmäßig - wenn zwangsläufig - nur eine außergewöhnliche Belastung (§ 33 a I EStG) geltend machen. Bei Unterhaltsrenten an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist Realsplitting möglich (§ 10 I Nr. 1 EStG).

7.
Bei der betrieblichen Versorgungsrente (z. B. aus betrieblicher Altersversorgung oder an verdienten ausgeschiedenen Gesellschafter) wird dem Berechtigten die volle Zahlung von Anfang an als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2, §§ 13, 15, 18 I § 19 I Nr. 2 EStG) zugerechnet (Versorgungsbezüge); der Verpflichtete darf sie voll als Betriebsausgabe abziehen. Pensionsfonds, Pensionskassen, Pensionszusagen, Unterstützungskassen.

8.
Bei der betrieblichen Veräußerungsrente (z. B. Verkauf eines Gewerbebetriebs gegen Leibrente) hat Berechtigter ein Wahlrecht: entweder er versteuert die empfangenen Zahlungen ab Überschreiten der Buchwerte als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2, §§ 13, 15, 18 I EStG) oder er versteuert den Unterschiedsbetrag zwischen Buchkapital und Rentenbarwert sofort als privilegierten Veräußerungsgewinn (§§ 14, 16, 18 III EStG) und später die empfangenen Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 a EStG, R 139 XI EStR). Beim Verpflichteten ist die Zahlung Aufwand, die Schuldminderung Ertrag, die Differenz mindert als variabler Zinsanteil den Gewinn. Einzelheiten BMF BStBl. I 1996, 1508; BMF v. 20. 11. 1997, BStBl. I 1998, 21, 126.




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