Alterseinkünftegesetz

, Abk. AltEinkG: Mit Urteil vom 6.3. 2002 (BGBl. I 2002, 1305; BStBl. Il 2002, 618) hatte das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) als verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG sah eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in der vollen Besteuerung der Pensionsansprüche gegenüber der Ertragsanteilsbesteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens
ab 2005 eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger durch eine Neuregelung der Besteuerung sicherzustellen.
Durch das AltEinkG (BGBl. I 2004, 1427) wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 folgende Neuregelungen eingeführt, die nach Ablauf einer Übergangszeit von 35 Jahren zu einer Vollbesteuerung der Rentenbezüge bei gleichzeitigem Abbau von Steuerbefreiungen bei der Pensionsbesteuerung und zu einer erhöhten steuerlicher Förderung von Altersvorsorgeaufwendungen führen:
— schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge aus einer Rentenversicherung (Besteuerung der Alterseinkünfte erst bei Auszahlung an den Rentenempfänger [§ 22 Nr.1 Satz 3 Doppelbuchstabe a EStG], jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils bei „Bestandsrenten” oder bei Rentenbeginn („Neufälle”) ab 2005 um 2 % bis zum Jahr 2020, danach bis 2040 um jeweils 1 % bis zu einem Besteuerungsanteil von 100 %);
— schrittweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs der Beiträge zur Altersversorgung in der Phase der Erwerbstätigkeit von 10 000 € bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 20 000 € (§ 10 Abs. 3-4 a EStG mit Übergangsregelung von 2005 bis 2025 zur Erreichung des Höchstabzugsbetrages);
— stufenweise Abschmelzung des VorsorgungsFreibetrages (§ 19 Abs. 2 EStG, eingefiihrt zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten-und Pensionsbesteuerung) ab 2005 bis 2040 von 40% auf 0%, wobei der bei Pensionsantritt geltende abgeschmolzene Versorgungs-Freibetrag für die gesamte Dauer der Versorgungsbezuges gleich bleibt;
— Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (920 €) bei der Pensionsbesteuerung mit entsprechender Ausgleichsregelung als gleichmäßig fallender Zuschlag zum Vorsorgungsfreibetrag bis 2040 (alternativ wird — wie bei der Rentenbesteuerung — ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen);
— Wegfall des Abzugs als Sonderausgaben für Kapitallebensversicherungen, wenn die Laufzeit der Versicherung nach dem 31.12. 2004 begonnen hat (§ 10 Abs. 1 Nr.3 EStG);
Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen, wenn der Vertrag nach dem 31.12. 2004 abgeschlossen worden ist (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG); als Maßnahme zur Altersvorsorge wird die Hälfte der Versicherungsleistung jedoch von der Einkommensteuer befreit, wenn der Steuerpflichtige bei Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Auszahlung nach Ablauf von zwölfJahren nach Vertragsabschluss erfolgt;
— stufenweise Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages (§ 24 EStG) bis zur Endstufe der nachgelagerten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge in 2040.
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 30. 1. 2008, BStBl. I 2008, 390.

Das A. v. 5. 7. 2004 (BGBl I 1427) setzt ab 1. 1. 2005 die Forderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Renten und Pensionen vom 6. 3. 2002 (2 BVerfG 17/99) um. In dieser Entscheidung hat das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (steuerliche Erfassung nur mit dem Ertragsanteil) und Pensionen (steuerliche Erfassung in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Kernpunkt des Gesetzes ist die schrittweise steuerliche Freistellung der Aufwendungen zur Altersvorsorge. Dies beinhaltet bis 2040 einen stufenweisen Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge. Rentenbesteuerung, Sonderausgabenabzug.




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