Anderkonto

ist das Bankkonto, das eine Person im eigenen Namen und mit eigener Verfügungsbefugnis für eine andere Person unterhält. Das A. ist ein Fall von Treuhand. Es setzt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse voraus, wobei Rechtsanwälte und Notare für einlaufende Mandantengelder kraft Standesrechts ein A. führen müssen. Lit.: Kawohl, V., Notaranderkonto, 1995; Schulte-Körne, G. , Zweiseitige Treuhandbindungen, 2000

Treuhandkonto, das der Verbuchung von Vermögenswerten dient, die nicht dem Kontoinhaber gehören. Dieser unterhält das Konto im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Anderkonten dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden, die einer besonderen Standesaufsicht unterliegen, z.B. Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Treuhänder, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.
Rechtsgrundlage sind insb. die Bedingungen der Kreditinstitute für Anderkonten. Danach hat der Kontoinhaber dem Kreditinstitut den Namen desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt. Dem Treugeber steht im Insolvenzfall des Kontoinhabers ein Aussonderungsrecht gern. § 47 InsO zu, sodass das Anderkonto nicht zur lnsolvenzmasse gehört.

ist ein Konto, das jemand (z. B. Rechtsanwalt, Notar) im eigenen Namen und mit eigener Verfügungsbefugnis treuhänderisch (Treuhand) für einen anderen unterhält (zur Sorgfaltspflicht § 43 a V BRAO, § 54 b BeurkG). Solche Konten sind häufig, z. B. als Bankkonten bei Vermögensverwaltungen. S. a. Vertrag zugunsten Dritter, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Undkonto.




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