Treuhand
Vermögenswerte können einem Treuhänder von einem Treugeber übertragen werden mit der Maßgabe, diese im Interesse des Treugebers zu verwalten. Nach außen hin wird der Treuhänder dadurch voller Inhaber der ihm übertragenen Rechte (zum Beispiel des ihm übertragenen Eigentums oder der ihm abgetretenen Forderung), er bleibt aber im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Treugeber verpflichtet, davon nur nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen Gebrauch zu machen. Tut er das nicht, macht er sich gegenüber dem Treugeber schadensersatzpflichtig. Nach Herstellung der wirtschaftlichen Einheit Deutschlands ist von besonderer Bedeutung die Treuhandanstalt in Berlin mit ihren Außenstellen im gesamten Gebiet der früheren DDR. Sie hat die Verwaltung des früheren volkseigenen Vermögens (Betriebe und Grundstücke) übernommen und soll diese an private Interessenten veräußern oder, falls sich solche nicht finden, ihre Liquidation betreiben. Bisher konnte sie bei der Veräußerung nur geringe Erfolge erzielen, es scheint so, daß sie noch für einige Zeit Betriebe selbst fortführen und sanieren muß.
ist ein Rechtsverhältnis, bei dem ein Teil (Treuhänder) Inhaber eines Vermögensrechts (z.B. des Eigentums) ist, dieses aber aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede (Treuhand-, Sicherungsvertrag) ganz oder teilweise im Interesse des anderen Teils (Treugeber) ausüben soll. Der Treugeber räumt also dem Treuhänder einen Überschuß an Rechtsmacht ein, da dessen Rechtsmacht im Außenverhältnis die aus dem Innenverhältnis übersteigt. Aus der Treuhandabrede ist der Treuhänder verpflichtet, die ihm übertragenen Vermögensrechte nur der Vereinbarung oder ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Der Treugeber ist verpflichtet, die erforderlichen Übertragungsakte vorzunehmen. Es existieren zwei Fälle der T.: Bei der Verwaltungstreuhand soll der Treunehmer das Treugut für den Treugeber verwalten. Bei der Sicherungstreuhand soll das Treugut eine Forderung des Treunehmers gegen den Treugeber sichern.
(lat. [F.] fiducia) ist das Rechtsverhältnis, bei dem ein Teil (Treuhänder) nach außen mindestens ein Vermögensrecht als eigenes Recht hat, dieses aber auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede (Treuhandvertrag, Sicherungsvertrag) ganz oder teilweise im Interesse des anderen Teils (Treugebers) ausüben soll. Die T. ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Dient sie vorwiegend den Interessen des Treugebers, so ist sie fremdnützig. Dient sie hauptsächlich den Interessen des Treuhänders, so ist sie eigennützig. Aus der Treuhandabrede ist der Treuhänder verpflichtet, die ihm übertragenen Vermögensrechte nur der Vereinbarung oder ihrem Zweck entsprechend zu benutzen, der Treugeber, die erforderlichen Übertragungshandlungen vorzunehmen. Durch sie wird der Treuhänder gegenüber Dritten vollberechtigt. In der Insolvenz und in der Zwangsvollstreckung kommt aber eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Zug. Lit.: Treuhänderische Stiftungen, bearb. v. Berkel, U. u. a., 7. A. 2002; Grundmann, S., Der Treuhandvertrag, 1997; Grätzel, D., Die Treuhandanstalt, 1999; Peters, F. , Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen, 2003
Gesellschafter ist bei einem offenen oder verdeckt fremdnützigen Treuhandverhältnis zivilrechtlich allein der Treuhänder (BFH BStBl. II 1995, 714), dem Treugeber sind dagegen als Mitunternehmer die Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft zuzurechnen (Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO, BFH BStB1.111993, 538).
Die Zurechnung erfolgt verfahrensrechtlich durch eine gesonderte Feststellung wie bei einer Unterbeteiligung.
Treuhandeigentum.
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