Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

ist geregelt in den §§ 2078 bis 2083 BGB unc §§ 2281 bis 2285 BGB (für den Erbvertrag) und führt zur Nichtigkeit der Verfügung von Anfang an, § 142 I BGB. Die speziellen Anfechtungsregeln des Erbrechts gehen dabei den allgemeiner Vorschriften der §§ 119 ff. BGB vor. Anfechtungsgründe nach § 2078 I BGB sind Inhalts- unc Erklärungsirrtum (entsprechend § 119 1 BGB). wobei es aber nur auf die subjektive Sicht des Erblassers ankommt. Nach § 2078 II BGB berechtigen jeder Motivirrtum des Erblassers unc eine Drohung (entsprechend § 123 BGB) zur Anfechtung. § 2079 BGB führt zur Anfechtbarkeit. wenn ein Pflichtteilsberechtigter aus Unkenntnis übergangen wurde. Voraussetzung ist, daß die A. begründet, sowie form- und fristgerecht von dem dazu Berechtigten erklärt wird. Die Anfechtung nach § 2078 BGB führt nur zur Unwirksamkeit derjenigen Verfügungen bzw. Teile des Testaments, für die der Anfechtungsgrund kausal war (Teilbarkeit der Anfechtung. § 2085 BGB). Mangels Schutzwürdigkeit der testamentarisch Bedachten findet § 122 BGB bei A. einer letztwilligen Verfügung keine Anwendung, § 2078 III BGB. Bei der Anfechtung nach § 2079 BGB hingegen ist grundsätzlich das gesamte Testament bzw. der gesamte Erbvertrag nichtig, sofern sich nicht eine Einschränkung über § 2079 S.2 BGB ergibt.




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