Anfechtung einer letztwilligen Verfügungist geregelt in den §§ 2078 bis 2083 BGB unc §§ 2281 bis 2285 BGB (für den Erbvertrag) und führt zur Nichtigkeit der Verfügung von Anfang an, § 142 I BGB. Die speziellen Anfechtungsregeln des Erbrechts gehen dabei den allgemeiner Vorschriften der §§ 119 ff. BGB vor. Anfechtungsgründe nach § 2078 I BGB sind Inhalts- unc Erklärungsirrtum (entsprechend § 119 1 BGB). wobei es aber nur auf die subjektive Sicht des Erblassers ankommt. Nach § 2078 II BGB berechtigen jeder Motivirrtum des Erblassers unc eine Drohung (entsprechend § 123 BGB) zur Anfechtung. § 2079 BGB führt zur Anfechtbarkeit. wenn ein Pflichtteilsberechtigter aus Unkenntnis übergangen wurde. Voraussetzung ist, daß die A. begründet, sowie form- und fristgerecht von dem dazu Berechtigten erklärt wird. Die Anfechtung nach § 2078 BGB führt nur zur Unwirksamkeit derjenigen Verfügungen bzw. Teile des Testaments, für die der Anfechtungsgrund kausal war (Teilbarkeit der Anfechtung. § 2085 BGB). Mangels Schutzwürdigkeit der testamentarisch Bedachten findet § 122 BGB bei A. einer letztwilligen Verfügung keine Anwendung, § 2078 III BGB. Bei der Anfechtung nach § 2079 BGB hingegen ist grundsätzlich das gesamte Testament bzw. der gesamte Erbvertrag nichtig, sofern sich nicht eine Einschränkung über § 2079 S.2 BGB ergibt.
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