Anschaffungsnaher Aufwand
Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Diese Aufwendungen scheiden als Erhaltungsaufwand für Instandsetzung und Modernisierung vom sofortigen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus (ab 2004: § 6 Abs. 1 Nr.1 a EStG; für Vorjahre siehe BMF vom 18. 7. 2003, BStB1. I 2003,386), wenn
* die Aufwendungen im Vergleich zu den Anschaffungskosten erheblich sind (über 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer),
* in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb des bebauten Grundstücks erbracht werden (in den ersten drei Jahren nach Anschaffung) und
* dadurch das Wesen des Grundstücks verändert und dessen Nutzungswert wesentlich erhöht wird (BFH GrS BStBl. III 1966, 672; BFH BStill. II 1990, 30; 1992, 28, 30 und 285).
Stehen zum Erwerbszeitpunkt Mängel bereits fest und haben diese wegen ihres Gewichts den Kaufpreis gemindert, ist ein Überschreiten des engen zeitlichen Zusammenhangs für die Annahme anschaffungsnaher Aufwendungen unschädlich (BFH BStBl. II 1990, 30). Sog. Schönheitsreparaturen verändern nicht das Wesen des Grundstücks und führen zu keiner wesentlichen Verbesserung des Nutzungswertes (BFH BStBl. II 1990, 131; 1992, 30).
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