Arbeitstherapie
Im Sozialrecht :
Arbeitstherapie bezeichnet Massnahmen, mit denen behinderte Menschen ausgebildet, gefördert und in solchen Fähigkeiten trainiert werden sollen, die Grundvoraussetzung der Teilnahme am Arbeitsleben sind. Fähigkeiten i.d.S. sind z.B. handwerklich-tech- nische Fähigkeiten, Ausdauer, Kooperations- und Kontaktfähigkeit, Selbstvertrauen. Durch die Arbeitstherapie soll die Arbeitsbelastung des behinderten Menschen im bisherigen Beruf verbessert werden. Sie ist von der Beschäftigungstherapie abzugrenzen, mit der körperliche und/oder psychische Grundfunktionen erhalten werden sollen. Die Arbeitstherapie gehört zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) der gesetzlichen Krankenversicherung (§42 SGB V), der gesetzlichen Unfallversicherung (§27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII), der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 9 Abs. 2, 15 SGB VI) und der Sozialhilfe sowie zu den Leistungen der Heilbehandlung (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BVG) und der Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung (§§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BVG).
gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Maßnahmen der Arbeitstherapie setzen ein, wenn das körperliche, intellektuelle oder psychische Leistungsvermögen eines Versicherten so gravierend gestört ist, dass eine berufliche Wiedereingliederung noch nicht möglich ist. Mit gezielten medizinischen, berufspädagogischen und psychologischen Arbeitsverfahren sollen die körperliche und geistige Belastbarkeit des Versicherten sowie dessen Arbeitsfähigkeit gesteigert und die beruflichen Eingliederungschancen verbessert werden (vgl. § 42 SGB V; s. a. Belastungserprobung und Arbeitstherapie).
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