Bankvollmacht

Die meisten Rechtsgeschäfte muss man nicht persönlich abschließen, sondern kann sie durch einen Vertreter vornehmen lassen, den man dazu bevollmächtigt hat. Eine Vollmacht kann man dem Vertreter selbst erteilen (Innenvollmacht) oder man erklärt ihn gegenüber einem Dritten, etwa dem Geschäftspartner, für bevollmächtigt (Außenvollmacht).
Während viele Vollmachten formlos, also auch mündlich, erklärt werden können, sehen die Kreditinstitute in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Bankvollmacht in der Regel die Schriftform vor und oft verlangen sie darüber hinaus noch eine Probe von der Unterschrift des Bevollmächtigten.
Eine Bankvollmacht kann als Einzelvollmacht für ein konkretes Geschäft erteilt werden, z.B. für eine Geldabhebung vom Girokonto. Sie kann sich aber auch auf alle Handlungen im Geschäftsverkehr mit einem bestimmten Kreditinstitut beziehen.
Vertrauenssache
Die Vergabe einer Vollmacht ist absolute Vertrauenssache, denn gegebenenfalls muss derjenige, der sie erteilt hat, die Folgen der Handlungen des Bevollmächtigten tragen.
Bei Eheleuten empfiehlt es sich — wenn nicht ohnehin beide Ehegatten Kontoinhaber sind —, die Bankvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, weil sonst in einem Unglücksfall Rechnungen, Miete oder andere Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden könnten. Sollte die Bank nämlich nicht entgegenkommend sein, wird sie finanzielle Verfügungen erst zulassen, wenn man in der Lage ist, den Erbschein vorzulegen, und das kann Wochen oder Monate dauern.

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