Befreite Vormundschaft

Vater oder Mutter können den von ihnen für das Kind benannten Vormund (Vormundschaft) von gewissen Verpflichtungen befreien, z. B. von Beschränkungen in der Anlage des Mündelgeldes, von der Rechnungslegungspflicht (Rechenschaftslegung), nicht jedoch von der Pflicht zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses beim Vormundschaftsgericht. Auch die Bestellung eines Gegenvormunds kann ausgeschlossen werden, §§ 1852 ff. BGB.

Die Eltern können bei der Benennung eines Vormunds - z. B. im Testament für den Todesfall - die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen, den Vormund von gewissen Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld oder von seiner Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung befreien (§§ 1852 ff. BGB). B. V. kraft Gesetzes ist die Amtsvormundschaft und die Vereinsvormundschaft.




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