Befreite Vormundschaft Vater oder Mutter können den von ihnen für das Kind benannten Vormund (Vormundschaft) von gewissen Verpflichtungen befreien, z. B. von Beschränkungen in der Anlage des Mündelgeldes, von der Rechnungslegungspflicht (Rechenschaftslegung), nicht jedoch von der Pflicht zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses beim Vormundschaftsgericht. Auch die Bestellung eines Gegenvormunds kann ausgeschlossen werden, §§ 1852 ff. BGB.
Weitere Begriffe : Beurkundung, notarielle | Ausländerrecht | Teilfrage |
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