Beruf (freie Wahl und Ausübung) Nach Art. 12 I GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. Dieses Grundrecht gilt für alle Berufe, selbständige und unselbständige (auch für den Übergang von einem B. zu einem anderen), auch für die des öffentlichen Dienstes. B. ist die auf Dauer angelegte, Arbeitskraft und -zeit überwiegend in Anspruch nehmende Tätigkeit, die im Allgemeinen zur Gewinnung des Lebensunterhalts dient. Geschützt ist jede nach Gesetz und allgemeiner Wertordnung erlaubte (nicht verbotene) Tätigkeit, also auch Tätigkeiten, die nicht gesetzlich oder herkömmlich fixiert sind (nicht aber sozialschädliche Tätigkeiten wie z. B. Glücksspiel u. ä.). Das Grundrecht garantiert allerdings nicht die Möglichkeit, in einem gewählten Beruf auch wirklich unterzukommen. Gewährleistet ist jedoch die freie Wahl der Ausbildung, insbes. der Zugang zu den Ausbildungsplätzen; ein numerus clausus ist verfassungsrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. In der Frage, ob der für die Berufsausübung bestehende Gesetzesvorbehalt die Berufsaufnahme (insbes. die Zulassung zu einem Gewerbe) umfasst, weil diese nicht zur Berufswahl, sondern zur Berufsausübung zu rechnen ist, hat das BVerfG im sog. „Apothekenurteil“ (BVerfGE 7, 377) entschieden, dass zwischen beiden nicht scharf getrennt werden darf. Berufswahl und Berufsausübung können durch Gesetz im materiellen Sinne, also auch Rechtsverordnungen, beschränkt werden, die Berufswahl aber nur so weit, als dies zur Regelung der Berufsausübung erforderlich ist. Die Berufsausübung ist in weiterem Umfang der gesetzlichen Regelung unterworfen, insbes. soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies rechtfertigen; nur übermäßige Belastungen sind unzulässig. Die Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich ist. Insbes. sind danach subjektive Zulassungsvoraussetzungen (persönliche Eigenschaften; Nachweis von Eignung, Fähigkeiten und Kenntnissen durch Prüfungen u. ä.; Befähigungsnachweis) statthaft, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Berufsziel stehen. Objektive Zulassungsvoraussetzungen, d. s. solche, auf die der Bewerber keinen Einfluss nehmen kann (insbes. eine Bedürfnisprüfung), sind nur zulässig, soweit sie zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter unumgänglich notwendig sind, der durch sie erstrebte Zweck also auf andere Weise nicht erreicht werden kann. So wurde die Verfassungsmäßigkeit einer Bedürfnisprüfung z. B. verneint für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen, für den Handel mit unedlen Metallen, bejaht für Hebammen, für Taxen (wegen der Beförderungspflicht). Freier gestellt ist der Gesetzgeber bei „staatlich gebundenen“ B. (vgl. z. B. BVerfGE 17, 380: Beschränkung der Zahl der Notare). Auch für Beamte, Richter und Soldaten lässt Art. 33 GG besondere Regelungen zu, so dass sich die B.freiheit auf das Recht des gleichen Zugangs reduziert (Zulassung zu öffentl. Ämtern).
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