Bescheid
Entscheidung am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrensabschnitts (z.B. Steuerbescheid, Baubescheid). Kann Verwaltungsakt, aber auch bloße Mitteilung sein.
Entscheidung einer Behörde über einen Antrag, i. d. R. schriftlich und mit Begründung. Soweit B. anfechtbar ist, wird er dem Antragsteller mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (z. B. Einstellungsb. der Staatsanwaltschaft an Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist; § 171 StPO).
ist die am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsverfahrensabschnitts stehende Entscheidung (z.B. Steuerbescheid, Baubescheid). Der B. enthält vielfach einen oder mehrere Verwaltungsakte, manchmal aber auch nur eine bloße Mitteilung oder Auskunft. Eine besondere Art des Bescheids ist der Zweitbescheid. Lit.: Linhart, H., Der Bescheid, 2. A. 2002
, Sozialrecht: schriftliche Feststellung über die Entscheidung einer Behörde. Damit werden Art und Umfang der Leistung rechtlich anerkannt, teilweise gewährt oder insgesamt abgelehnt. Der Bescheid ist die Verkörperung für den Verwaltungsakt. Zum Bescheid gehört auch die Belehrung über gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfe, insb. die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
ist eine in der Praxis häufige, vielfach auch gesetzlich vorgesehene Bezeichnung der Entscheidung von Verwaltungsbehörden (z. B. Baubescheid = Entscheidung über einen Antrag auf Baugenehmigung). Ein B. kann die Merkmale des Verwaltungsaktes erfüllen; doch wird die Bezeichnung auch für bloße Mitteilungen, Auskünfte u. dgl. verwendet.
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