Beschlagnahme

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind, werden von der Justiz oft in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt. Falls sich die betreffenden Sachen im Besitz einer Person befinden, die diese nicht freiwillig herausgibt, können sie beschlagnahmt werden. Die Anordnung einer solchen Beschlagnahme erfolgt grundsätzlich durch einen Gerichtsbeschluss. Ist Gefahr im Verzug — steht etwa zu befürchten, dass der Gegenstand in der Zeit, die bis zur Einholung des Gerichtsbeschlusses verstreicht, beiseite geschafft wird —, dann kann auch der Staatsanwalt oder ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, beispielsweise ein Polizist, die Anordnung treffen.
Widerspricht der Betroffene der Anordnung, so ist innerhalb von drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme einzuholen.
Unzulässige Beschlagnahme
Es ist unzulässig, schriftliche Mitteilungen zwischen einem Beschuldigten und den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen, Rechtsanwälten, Ärzten und Geistlichen sowie diesen gleichgestellten Vertrauenspersonen zu beschlagnahmen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Schriftstücke in deren Besitz befinden, also beispielsweise Rechtsanwaltsakten in der Anwaltskanzlei, Krankenunterlagen in der Arztpraxis o. A. Diese Regelung trifft jedoch nicht zu, wenn derjenige, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, verdächtigt wird, selbst an der Straftat beteiligt zu sein.
Die Beschlagnahme aller an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen, die so genannte Postbeschlagnahme, darf nur ein Richter oder — bei Gefahr im Verzug — ein Staatsanwalt anordnen.
Wenn die beschlagnahmten oder sonstwie sichergestellten Gegenstände für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden, sind sie an den letzten Inhaber herauszugeben. Diebesgut oder betrügerisch erlangte Sachen werden dem Bestohlenen bzw. dem Betrogenen zurückgegeben, es sei denn, dem stehen Ansprüche Dritter entgegen.
§ 94 StPO
Hat ein Straftäter eine einfach gelagerte Straftat begangen und ist die Beweislage klar, so kann er schneller als im Normalfall abgeurteilt werden. Der Staatsanwalt braucht für einen derartigen Fall eines beschleunigten Verfahrens keine Anklageschrift mit den Akten an das Gericht zu senden, sondern kann die Anklage mündlich in der Sitzung erheben. Die Ladungsfrist, also die Aufforderung, vor Gericht zu erscheinen, beträgt lediglich 24 Stunden. Ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu rechnen, dann wird dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt, sofern er noch keinen hat. Das Gericht darf im beschleunigten Verfahren keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängen. Abweichend vom normalen Strafverfahren muss keine Zeugenvernehmung stattfinden. Wenn der Angeklagte zustimmt, können Zeugenaussagen im Prozess verlesen werden.
Von praktischer Bedeutung ist das beschleunigte Verfahren beispielsweise nach Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballspielen, bei denen eine größere Anzahl von Tätern festgenommen worden ist, oder bei Straftaten von Touristen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.

Dieses Stichwort hat seine Bedeutung ausschliesslich im Strafrecht. Es bedeutet die Sicherstellung eines Gegenstandes durch »Überführung in amtlichen Gewahrsam«. Zweck der Beschlagnahme ist es, Gegenstände sicherzustellen, um mit ihnen den Nachweis für ein bestimmtes Verschulden des Übeltäters führen zu können. Beschlagnahmt werden in erster Linie Akten, Magnetbänder oder sonstige Datenträger im Rahmen von Computeraufzeichnungen oder Leichen und Leichenteile, Blut- und Urinproben etc. Die Gegenstände müssen nur irgendwie zur Beweissicherung von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber, was hierfür von Bedeutung ist, trifft zunächst die Staatsanwaltschaft, eine Rückgabe erfolgt meist nur nach Beendigung des eingeleiteten Strafverfahrens.

Im Strafprozeß die Wegnahme von Sachen, die als Beweismittel in Betracht kommen (zum Beispiel Schriftstücke, Tatwaffen, Einbruchswerkzeuge). Sie darf vorläufig durch einen Staatsanwalt oder Polizeibeamten, endgültig aber nur durch einen Richter angeordnet werden (§§94,98StPO).

ist zwangsweise, behördliche Sicherstellung einer Sache. Die strafprozessuale B. ist in den §§ 94-111 StPO geregelt. Hiernach können Gegenstände beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind od. der Einziehung unterliegen. B. wird vom Gericht (im Ermittlungsverf. vom Ermittlungsrichter) angeordnet, auch Staatsanwaltschaft u. deren Hilfsbeamte (Polizei) sind dazu berechtigt, sollen aber bei Widerspruch des Betroffenen gg. B. binnen 3 Tagen die richterliche Bestätigung einholen. Postsendungen an den Beschuldigten dürfen nur vom Gericht od. bei Gefahr von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden; letztere hat jedoch Briefe od. andere Postsendungen ungeöffnet dem Richter vorzulegen. Unzulässig ist B. von Mitteilungen zw. Beschuldigten u. den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten, wenn sie sich im Gewahrsam des letzteren befinden, es sei denn, dieser ist der Teilnahme am Verbrechen verdächtig od. der Gegenstand wurde zu einer Straftat benutzt od. wurde aus ihr hervorgebracht od. durch die Straftat erlangt (§ 97 StPO). Beschlagnahmte Gegenstände sind an den Berechtigten zurückzugeben, wenn sie für das Verfahren nicht mehr gebraucht werden. -
Zivilrechtl. B.: Pfändung, Beschlagnahme im Konkurs, durch Anordnung der Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Vergleichsverfahren. - B. ist auch möglich nach dem Notstandsrecht (Notstandsgesetz).

ist die durch Verwaltungsakt angeordnete zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung öffentlicher oder privater Belange. Sie hat eine Verstrickung d.h. die Begründung einer staatlichen Herrschaftsgewalt über die Sache zur Folge, deren (rechtswidriger) Bruch mit Strafe bedroht ist. Nach Wegfall des Beschlagnahmezwecks sind beschlagnahmte Gegenstände an den letzten Besitzer bzw. an den Verletzten zurückzugeben. Die B. erfolgt im Zivil verfahrensrecht (§§ 803ff. ZPO) durch Pfändung von Sachen und Rechten, Wegnahme von Sachen, Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie durch Eröffnung des Insolvenz Verfahrens. Im Strafprozessrecht (§ § 94 ff. StPO) dient die vom Richter, evtl. von der Staatsanwaltschaft anzuordnende B. der Sicherung von Beweismitteln oder dem Vollzug des Verfalls oder der Einziehung. Im Verwaltungsrecht hat die B. vor allem als präventive polizeiliche Maßnahme zum Schutz gefährdeter öffentlicher Interessen Bedeutung (z.B. Sicherstellen gefährlicher Gegenstände). Lit.: Konrad, S., Die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen, 2000; Park, T., Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme, 2002; Reitzig, K., Die polizeirechtliche Beschlagnahme, 2004

, Polizeirecht: In manchen Polizeigesetzen in Abgrenzung zur polizeirechtlichen Sicherstellung verwandter Begriff. Die Beschlagnahme dient der Abwehr von Gefahren, die durch die Sache selbst oder deren Gebrauch hervorgerufen werden, während die Sicherstellung zum Schutz des Berechtigten vor Verlust oder Beschädigung der Sache erfolgt. Der Musterentwurf Polizeigesetz kennt die Differenzierung nicht. Darüber hinaus wird in der Literatur als Beschlagnahme die zwangsweise Durchführung einer polizeirechtlichen Sicherstellung bezeichnet, wenn der sicherzustellende Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird.
Strafprozessrecht: Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Die Sicherstellung eines Gegenstandes mit Einverständnis des Berechtigten wird als Inverwahrungnahme bezeichnet.
Im Strafverfahren können Gegenstände als Beweismittel oder zur Sicherung des Verfalls und der Einziehung beschlagnahmt werden. Der Beschlagnahme zu Beweiszwecken können alle Beweisgegenstände unterliegen, die sich im Gewahrsam einer Person befinden und als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind (§ 94 Abs. 1 StPO). Der Beschlagnahme bedarf es jedoch nur, wenn der Gegenstand durch den Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben wird (§ 94 Abs. 2 StPO), ansonsten reicht die formlose Sicherstellung aus. Die Beschlagnahme darf gemäß § 98 Abs. 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen angeordnet werden. Erfolgt die Beschlagnahme ohne geOf)
richtliche Anordnung in Abwesenheit des betroffenen
oder gegen dessen Willen, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung der Maßnahme herbeigeführt werden; der Betroffene selbst kann jederzeit Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (vgl. § 98 Abs. 2 StPO). Durch die Sicherstellung entstehen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis und die Verstrickung des Gegenstandes; Absicherung im materiellen Strafrecht durch die Strafbarkeit des Verwahrungsbruchs und Verstrickungsbruchs (§§ 133,136 StGB). Für einzelne Gegenstände bestehen gemäß §§ 96 f. StPO Beschlagnahmeverbote. In allen übrigen Fällen ist die Verhältnismäßigkeit (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 94 StPO zu berücksichtigen. Sonderregeln gelten wegen Art.10 GG für die Postbeschlagnahme; die Anwendung der Beschlagnahmevorschriften auf (Teilbereiche der) Mailbox-Überwachung ist strittig. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservate) können gemäß § 214 Abs. 4 StPO als Beweismittel in der Hauptverhandlung dienen; die Rückgabe an den Berechtigten ist Sache der Staatsanwaltschaft.
Die Beschlagnahme eines Führerscheins ist gemäß §§94 Abs. 3, 94 Abs. 2, 98 StPO möglich und bildet in der Praxis den häufigsten Fall der Beschlagnahme. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe für die spätere Einziehung des Führerscheins sprechen. Anstelle der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO tritt dabei die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (also der Berechtigung) gemäß § 111 a Abs. 4 StPO, da gemäß § 69 Abs. 3 StGB auch die spätere Einziehung des Führerscheins von der Entziehung der Fahrerlaubnis abhängt. Dient der Führerschein selbst als Beweismittel (etwa für eine Urkundenfälschung), ist ein Rückgriff auf § 94 Abs. 3 StPO nicht erforderlich; die Beschlagnahme erfolgt dann gemäß § 94 Abs. 1 StPO.
Die Beschlagnahme sonstiger Gegenstände zur Sicherung von Einziehung und Verfall ist in § 111 b StPO geregelt. Grund für die Annahme, dass Gegenstände der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, rechtfertigen deren Beschlagnahme. Die Bewirkung der Beschlagnahme, die anders als bei Beweisgegenständen förmlich zu erfolgen hat, regelt § 111 c StPO, die Zuständigkeit für die Anordnung § 111 e StPO und die der Staatsanwaltschaft obliegende Durchführung § 111 f StPO. An engere Voraussetzungen ist die Beschlagnahme von Druckwerken geknüpft. Gemäß § 111 m StPO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; für periodische Druckwerke oder ihnen gleichstehende Gegenstände ist nur das Gericht anordnungsbefugt (§ 111 n StPO). Für die Rückgabe an den Betroffenen gilt § 111 c Abs. 6 StPO. Für Zufallsfunde bei einer Durchsuchung sieht § 108 Abs. 1 eine einstweilige Beschlagnahme vor. Eine verfahrensfehlerhafte Durchsuchung begründet grds. nicht die Rechtswidrigkeit einer — in der Praxis häufig zusammen angeordneten — Beschlagnahme.

ist die zwangsweise Sicherstellung einer Sache durch Verwaltungsakt zur Verfügung einer Behörde zwecks Sicherung öffentlicher oder privater Belange. Sie ist zur Sicherung privater Rechte insbes. vorgesehen durch Pfändung sowie im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder der Zwangsversteigerung, im öffentlichen Interesse durch vorbeugende polizeiliche B. (z. B. Inverwahrnahme gefährlicher Gegenstände) oder als strafprozessuale Maßnahme. Die B. hat eine Verstrickung der Sache zur Folge, d. h. eine staatliche Herrschaftsgewalt, die nicht immer an die Besitzergreifung durch die Behörde geknüpft ist; so bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO) oder bei der Immobiliarvollstreckung, wo die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein Veräußerungsverbot bewirkt und die Zwangsverwaltung überdies dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzieht (§§ 23, 146, 148 ZVG). Die B. ist durch die Strafvorschrift gegen Verstrickungsbruch (§ 136 StGB) geschützt.

Die strafprozessuale B. (§§ 94-100, 101 StPO) kann Gegenstände erfassen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können (insbes. Überführungsstücke), sowie bewegliche Sachen, die dem Verfall oder der Einziehung im Strafverfahren unterliegen (§ 111 c StPO). Sie ist nur erforderlich, wenn der Gegenstand vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben wird oder sonstwie in den Besitz der Behörde gelangt ist; in diesen Fällen genügt es, dass er in Verwahrung genommen oder sonst sichergestellt wird (über die B. von Grundstücken, Forderungen u. a. Rechten vgl. § 111 c II-IV StPO). Unzulässig ist die B. von schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten und ihnen gleichgestellten Vertrauenspersonen und Beratern, ferner Abgeordneten und Journalisten, von deren Aufzeichnungen und von anderen Gegenständen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, aber nur, wenn sie sich in deren Besitz befinden (beschlagnahmefreie Gegenstände, § 97 StPO, z. B. Handakten des Rechtsanwalts, Krankengeschichten, auch in der Krankenanstalt; nicht aber eine elektonische Gesundheitskarte gem. § 291 a SGB V). Die B. ist aber gleichwohl zulässig, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst der Teilnahme an der Tat, der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist oder wenn der Gegenstand durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt ist oder aus einer Straftat herrührt. B.-Verbote können sich auch aus Art. 1, 2 I GG ergeben, so bei privaten Tagebuchaufzeichnungen, Tonbandaufnahmen und Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten.

Die B. muss grundsätzlich vom Gericht angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug kann auch der Staatsanwalt oder ein Ermittlungsbeamter der StA die Anordnung treffen, soll aber bei Widerspruch des Betroffenen binnen 3 Tagen die richterliche Bestätigung einholen. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Gegen diese ist Beschwerde zulässig. Durch Erledigung der B. wird ein Rechtsbehelf wie bei der Durchsuchung nicht unzulässig. Eine Postbeschlagnahme, d. h. die B. aller an den Beschuldigten gerichteten Sendungen, darf nur vom Gericht und bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (§§ 99, 100 StPO). Im Steuerstrafverfahren sind die Finanzämter beschlagnahmeberechtigt, wenn sie das Ermittlungsverfahren führen (§ 399 AO).

Beschlagnahmte Gegenstände sind zurückzugeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden, und zwar grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber; sie sind aber dem Verletzten auszuhändigen, wenn sie ihm durch die Straftat entzogen worden sind, soweit nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen (§ 111 k StPO, Nr. 75 RiStBV). Einstweilige B. ist bei Zufallsfunden möglich (§ 108 StPO). Wegen B. des Führerscheins vgl. Fahrerlaubnis; s. ferner Vermögensbeschlagnahme. Zur B. von Druckschriften Pressedelikte.

und Durchsuchungen im Rahmen eines Strafverfahrens bedeuten regelmässig einen empfindlichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Betroffenen. Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der jeweilige Eingriff in angemessener Relation stehen zu der Schwere des Deliktes und der Stärke des Tatverdachts. Auch muss gerade diese Zwangsmassnahme zur Sachverhaltsaufklärung notwendig sein, es dürfen also keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen. Bei Beschlagnahmen in Presseunternehmen ist der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und dem Schutz der Pressefreiheit im Wege sorgfältiger Güterabwägung zu lösen.
In den Räumen des Bundestages dürfen Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur mit Genehmigung des Parlamentspräsidenten vorgenommen werden (Art. 40 II 2). Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig (Art. 47).




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