Bierlieferungsvertrag
im Gastwirtschafts- und Brauereigewerbe üblicher Vertrag mit längerer Laufzeit, der meist eine mit Darlehensgewährung gekoppelte Bierbezugsverpflichtung enthält und rechtlich als Sukzessivlieferungsvertrag angesehen wird. Schlechte Teilleistung kann wichtiger Grund für fristlose Kündigung sein.
ist der auf die Lieferung von Bier durch eine Brauerei an einen Gastwirt gerichtete Vertrag (Dauerschuldverhältnis). Er wird meist mit der Überlassung von Inventar verknüpft. Eine Dauer bis zu 15 Jahren wird trotz ihrer Bindungswirkung als unbedenklich angesehen (noch kein Knebelungs vertrag). Lit.: Wahl, F., Der Bierlieferungsvertrag, 1993
ist ein gemischter Vertrag, in dem sich ein Gastwirt verpflichtet, das von einer Brauerei erhaltene Darlehen durch laufende Abnahme von Bier (und sonstigen Getränken) zu tilgen. Die beiderseitigen Verpflichtungen stehen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Grundsätze des Sukzessivlieferungsvertrags sind auf den B. anzuwenden; ferner gelten zum Schutze des Verbrauchers die Vorschriften über den Ratenlieferungsvertrag. Der B. kann im Falle einer übermäßigen wirtschaftlichen Knebelung (z. B. stets bei über 20jähriger Dauer; sonst ggfs. entspr. Herabsetzung der zeitl. Bindung) wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. S. a. Ausschließlichkeitsverträge.
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