Dauerschuldverhältnis

ein Schuldverhältnis, bei dem die geschuldete Leistung statt in einmaliger Erfüllung in einem Dauer- oder zumindest wiederkehrenden Verhalten (vielfach Unterlassen) besteht (z. B. Miete, Darlehen u. ä.). D.se werden wegen der bereits erbrachten Leistungen häufig nicht rückwirkend durch Anfechtung oder Rücktritt, sondern für die Zukunft durch Kündigung gelöst (z.B. bei Arbeitsverträgen). Sukzessivlieferungsvertrag, Wiederkehrschuldverhältnis.

ist das Schuldverhältnis, bei dem die geschuldete Leistung in ihrem Umfang von der Zeitdauer abhängt (z.B. Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Sukzessivlieferungsvertrag, nicht dagegen Kreditkauf auf Raten). Seit 2002 kann jeder Vertragsteil das D. nach § 314 BGB innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei Vertragspflichtverletzungen ist erfolglose Abhilfefristsetzung oder erfolglose Abmahnung nötig. Durch die Kündigung wird ein Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Flohr, E., Dauerschuldverhältnisse nach der Schuldrechtsreform, 2003; Kitz, V-, Die Dauerschuld im Kauf, 2004

Schuldverhältnis, das nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern auf der länger andauernden oder wiederholten Erbringung einer Leistung gerichtet ist.
Typische Dauerschuldverhältnisse sind der Darlehens-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Arbeits- und Gesellschaftsvertrag.
Dauerschuldverhältnisse sind entweder von vornherein zeitlich befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. §§ 488 Abs. 3, 542, 620, 723 Abs. 1 BGB). Im letztgenannten Fall können sie durch (ordentliche, regelmäßig befristete) Kündigung beendet werden (bei befristeten Dauerschuldverhältnissen ist demgegenüber die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird). Daneben besteht stets die Möglichkeit einer (außerordentlichen und regelmäßig fristlosen) Kündigung aus
wichtigem Grund (vgl. §§ 314, 569, 626 BGB), die für
Leistungsstörungen den (bei Dauerschuldverhältnissen nicht passenden) Rücktritt ersetzt. Soweit (etwa nach Anfechtung oder wegen später entdeckter anfänglicher Unwirksamkeit) eine Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten Dauerschuldverhältnisses notwendig wird, wird diese wegen der hierbei gegebenen praktischen Schwierigkeiten regelmäßig (d. h., soweit dem nicht zwingende Schutzvorschriften ntgegenstehen) nicht rückwirkend („ex tunt”) durchgeführt, sondern führt nur zu einer Beendigung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft („ex nunc”).
Liegen die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts gemäß § 323 oder § 324 BGB vor, tritt bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich die Kündigung an die Stelle des Rücktritts. Ausnahmen gelten aber dann, wenn die Parteien ein Interesse daran haben, wegen einer nachträglich eingetretenen Störung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen oder wenn die vollständige Rückabwicklung des Vertrags unschwer möglich und nach der Interessenlage auch sachgerecht ist (BGH, NJW 2002, S.1870 ff.). Auch bei Störungen der Geschäftsgrundlage tritt hei Dauerschuldverhältnissen gemäß §313 Abs. 3 S.2 BGB an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung.

ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft (z. B. Kauf, Werkvertrag), sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet (z. B. Mietvertrag, Gesellschaft, Arbeitsvertrag). Auf ein D. finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse entsprechende Anwendung. Doch sind die gestaltenden Rechtsgeschäfte der Anfechtung von Willenserklärungen und des Rücktritts vom Vertrag, die sonst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken, hier weitgehend - insbes. nach Beginn des D. - durch die erst für die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt (§ 314 BGB). So hat z. B. die Anfechtung eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrags wegen eines Willensmangels nach Beginn des D. nach der Rspr. nur die Wirkung einer (fristlosen) Kündigung. S. auch Sukzessivlieferungsvertrag, Wiederkehrschuldverhältnis. Die Möglichkeit der Ausgestaltung von D. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (übermäßige Laufzeit usw.) ist beschränkt (§ 309 Nr. 9 BGB).

ist ein Schuldverhältnis, das nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf dauerndes Verhalten oder auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Leistung gerichtet ist (z.B. Miete, Dienstvertrag, Gesellschaft). Das D. erfordert ein hohes Mass an gegenseitigem Vertrauen u. verpflichtet zu verstärkter wechselseitiger Rücksichtnahme. Aus der Natur des D. folgt, dass es keinen Rücktritt mit Rückgewähr der bereits ausgetauschten Leistungen, sondern nur eine Kündigung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zulässt. Die Kündigung kann i. d. R. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erklärt werden.




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