Sukzessivlieferungsvertrag

(lat.: successivus = nachfolgend); einheitlicher Kaufvertrag, durch den sich der Verkäufer zur Lieferung einer festgelegten oder nach bedarf des Käufers für eine gewisse Zeit zu bestimmenden Warenmenge in Raten und der Käufer i. d. R. zu entsprechender Ratenzahlung verpflichtet. Die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung einzelner Raten kann zu einem Schadensersatzanspruch oder einem Rücktrittsrecht des Gläubigers sowohl hinsichtlich dieser Leistung als auch hinsichtlich des ganzen Vertrages führen, soweit er noch nicht erfüllt ist und die Fortführung des gesamten S. derartig gefährdet erscheint, daß dem Vertragspartner die Fortführung nicht mehr zumutbar ist.

ist ein Vertrag, bei dem entweder die Lieferung einer bestimmten Warenmenge von vornherein in Teillieferungen geschuldet wird (Ratenlieferungsvertrag) oder aber, ohne Festlegung einer bestimmten Liefermenge, Lieferung auf Abruf verlangt werden kann (Bezugsoder Dauerlieferungsvertrag). Beim Ratenlieferungsvertrag, auch „echter“ S. genannt, handelt es sich um einen zeitlich gestreckten Kauf- oder Werklieferungsvertrag. Er stellt kein typisches Dauerschuldverhältnis dar, da das Merkmal ständiger Leistungsbereitschaft fehlt, ganz im Gegenteil zum Bezugsvertrag. Die Unmöglichkeit oder der Verzug hinsichtlich einer Leistung kann beim Ratenlieferungsvertrag zu einem Rücktrittsrecht sowohl hinsichtlich dieser Leistung als auch hinsichtlich des ganzen Vertrags führen (strenge Voraussetzungen!).

Dafür ist eine erweiterte Ablehnungsandrohung und Interessenfortfall hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen nötig. Liegt eine Schlechterfüllung einzelner Leistungen vor, kann sich der Gläubiger ebenfalls vom ganzen Vertrag lösen, wenn ein Festhalten daran wegen der Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen ihm und dem Schuldner unzumutbar ist. Anspruchsgrundlagen für den Rücktritt sind entweder §§ 325, 326 oder pVV, wobei insbesondere §§ 325 I S.2; 326 I S.3 BGB zu beachten sind.

Da der Bezugsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, beschränken sich die Gläubigerrechte hier auf die gestörte Teilleistung. An die Stelle des Rücktritts tritt ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. : 2-2 BGB jnter Heranziehung der Rechtsgedanken aus §§ 626 S.1; 696; 723 I BGB. Ebenso ist ein B:“a;e“sersatzanspruch gegen den Schuldner möglich, weil dieser die Kündigung schuldhaft herbeigeführt hat.

liegt vor, wenn der eine Teil aufgrund eines einheitlichen Vertrages ratenweise Warenlieferungen schuldet. Möglich ist a) Lieferung einer bestimmten Menge innerhalb bestimmter Zeit, b) Lieferung einer unbestimmten Gesamtmenge innerhalb bestimmter Zeit, c) Lieferung einer unbestimmten Gesamtmenge innerhalb unbestimmter Zeit, jeweils nach zeitlichem Bedarf oder Abruf. Bsp.: Bierlieferungsvertrag zwischen Brauerei und Gastwirt. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einzelner Raten kann der Gläubiger das Vertragsverhältnis lösen und unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Fortführung des gesamten S.es nicht mehr zuzumuten ist. Positive Vertragsverletzung. Im Konkurs muss der Konkursverwalter einheitlich entscheiden, ob er weitere Erfüllung des S.es verlangen will; die gesamte Gegenleistung ist dann Masseschuld. Vom S. ist zu unterscheiden das Wiederkehrschuldverhältnis.

ist der Vertrag, bei dem die Lieferung einer Warenmenge in einzelnen Teillieferungen (auf Abruf) zu erfolgen hat (z.B. Bierlieferungsvertrag). Der S. ist ein Dauer- schuldverhältnis. Die Unmöglichkeit oder der Verzug hinsichtlich eine Leistung kann zu einem Schadensersatzanspruch oder einem Rücktrittsrecht sowohl hinsichtlich dieser Leistung wie auch hinsichtlich des ganzen Vertrags führen. Für das Insolvenzverfahren vgl. §§ 103 ff. InsO. Lit.: Gollub, F., Verzug und Zurückbehaltungsrecht beim Sukzessivlieferungsvertrag, 1989

Kauf- oder Werklieferungsvertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten gerichtet ist. Bei dem „echten” Sukzessivlieferungsvertrag (Ratenlieferungsvertrag) ist die zu liefernde Gesamtmenge bestimmt. Ist die Gesamtmenge nicht bestimmt, handelt es sich um einen Dauerlieferungsvertrag.
Beispiel: Bierbezugsvertrag, bei dem die insgesamt abzunehmende Menge nicht von vornherein feststeht; ist letzteres der Fall, liegt ein Ratenlieferungsvertrag vor.
Beim Ratenlieferungsvertrag ist die Einzellieferung eine selbstständige Leistung. Leistungsstörungen werden bezüglich der Einzelleistung so behandelt, als hätten die Parteien über diese Einzelleistung einen selbstständigen Vertrag abgeschlossen.
Problematisch sind die Auswirkungen von Leistungsstörungen bei Einzellieferungen auf den Gesamtvertrag. Nach ständiger Rechtsprechung konnte der Gläubiger auch gegen künftige, noch nicht fällige Lieferungen analog § 326 BGB a. F. vorgehen, wenn es ihm aufgrund der Leistungsstörung bei der Einzellieferung unzumutbar war, am Vertrag festzuhalten (BGH WM 1995, 112, 117). Entsprechend § 326 Abs. 1 BGB a. F. war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich, die entsprechend § 326 Abs. 2 BGB a. F. (bei Interessenwegfall), bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung sowie bei einer völligen Zerstörung der Vertrauensbasis entbehrlich sein konnte. Rechtsfolge war ein Rücktrittsrecht, das allerdings nur ex nunc wirkte und die künftigen Lieferungen erfasste, oder ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung künftiger Lieferungen.
Auch nach dem heutigen Recht fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Auswirkungen von Leistungsstörungen der Einzellieferung auf den Gesamtvertrag. Für ein Rücktrittsrecht kommt eine analoge Anwendung des § 314 BGB ebenso in Betracht wie eine (entsprechende) Anwendung des § 323 BGB schon vor Fälligkeit für den Fall, dass es dem Gläubiger unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Der Gläubiger müsste dann allerdings grundsätzlich eine Frist gemäß § 323 Abs. 1 BGB setzen. Unter den gleichen Voraussetzungen (Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag und Fristsetzung) könnte sich aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ein Schadensersatzanspruch statt der künftigen, noch nicht fälligen Leistungen ergeben.

(Teillieferungsvertrag) ist ein einheitlicher Vertrag, durch den der eine Teil zur Lieferung einer bestimmten Warenmenge in Raten (oder einer unbestimmten Menge auf Abruf für eine gewisse Zeit; dann Dauerschuldverhältnis), der andere regelmäßig zu entsprechender Ratenzahlung verpflichtet ist. Der Rahmen (Gesamtmenge, Dauer usw.) ist also von vornherein fest bestimmt. Infolge dieser Einheitlichkeit kann bei Insolvenz der Insolvenzverwalter nur einheitlich entscheiden, ob er die weitere Erfüllung des S. zur Insolvenzmasse verlangen will (Insolvenzverfahren, 3 a). In diesem Fall wird die Verpflichtung zur Gegenleistung insgesamt zur Masseverbindlichkeit (Insolvenzmasse; anders Wiederkehrschuldverhältnis).

Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einzelner Raten gelten hinsichtlich dieser die allgemeinen Vorschriften (Schuldnerverzug, Unmöglichkeit der Leistung, Gewährleistung, gegenseitiger Vertrag, 2; s. a. Ratenlieferungsvertrag). Darüber hinaus kann der Gläubiger, falls durch den Verzug oder die Schlechterfüllung die Fortführung des gesamten S. derartig gefährdet erscheint, dass dem Vertragspartner die Fortführung nicht mehr zumutbar ist, auch vom ganzen S. zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Ob die weitere Erfüllung des S. für den Gläubiger unzumutbar ist, entscheidet sich nach den gesamten Umständen (z. B. selbständige Verwendbarkeit der bereits gelieferten Raten, persönliche Beziehungen der Beteiligten u. a.); u. U. genügt bereits Schlechtlieferung einer einzigen, nicht unerheblichen Rate (gegenseitiger Vertrag, 2 a).




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