Dauerlieferungsvertrag

(Bezugsvertrag): Vertrag (meist Kaufvertrag oder Werkvertrag) über eine nicht im Voraus festgelegte Menge von Waren oder Leistungen, die erst durch Abruf des Gläubigers konkretisiert werden.
In der Praxis wichtige Dauerlieferungsverträge sind Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Gas) und Getränkelieferungsverträge. Vom Dauerlieferungsvertrag zu unterscheiden sind der Sukzessivlieferungsvertrag (bei dem die Liefermenge feststeht und lediglich in Raten geleistet wird) und das Wiederkehrschuldverhältnis (bei dem für jede Lieferung ein neuer, gleichartiger Vertrag abgeschlossen wird). Sonderfall ist der Ratenlieferungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Der Dauerlieferungsvertrag ist seiner Natur nach ein Dauerschuldverhältnis. Treten bei einer einzelnen
Lieferung Leistungsstörungen auf, kann der Gläubiger seine Rechte isoliert auf die betroffene Teillieferung geltend machen. Soweit Leistungsstörungen bei einzelnen Teillieferungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Dauerlieferungsvertrages für die Zukunft darstellen, kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) in Betracht.

Dauerschuldverhältnis.




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