Deutsche Rentenversicherung
(DRV): seit Oktober 2005 Zusammenfassung aller Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI mit den Bereichen der früheren Angestelltenversicherung (vormals: Bundeversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, der ehemaligen Landesversicherungsanstalt für Arbeiter und der Sondersysteme für Bergleute, Bahnmitarbeiter und Seeleute in der fusionierten DRV Bahn KnappschaftSee, der ehemaligen Bundesknappschaft.
1.
In der D. R. B. sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten Mitglied, die nicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder einem Regionalträger angehören. Die aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hervorgegangene Deutsche Rentenversicherung Bund (vgl. Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - v. 9. 12. 2004, BGBl. I 3242) hat über die Aufgaben als Versicherungsträger für die bei ihr Versicherten hinaus auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahrzunehmen (§§ 125 II, 138 SGB VI).
2.
Die D. R. B. ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin sowie Außenstellen in Gera und Stralsund. Ihre Organe sind der Vorstand und die Vertreterversammlung; ihnen gehören paritätisch Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie Repräsentanten der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger an (§ 31 SGB IV). Die Aufgaben des Vorstands bzw. der Vertreterversammlung werden bei der D. R. B. anders als bei anderen Sozialversicherungsträgern teilweise von Ausschüssen des Vorstands bzw. der Vertreterversammlung übernommen (§ 31 I, III b SGB IV); die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt einem dreiköpfigen Direktorium, das insoweit an die Stelle des bei den übrigen Sozialversicherungsträgern zuständigen Geschäftsführers tritt (vgl. § 36 I, III a SGB IV).
3.
Die Aufsicht über die D. R. B. führt das Bundesversicherungsamt (§ 94 SGB IV).
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