gesetzgebende Gewalt

auch Legislative; diejenige der drei

Staatsgewalten, die die Gesetze beschließt.

die Befugnis des Staates, Gesetze zu erlassen, im System der Gewaltenteilung dann auch das Verfassungsorgan, das diese Befugnis allein ausübt (Legislative), i. d. R. die Parlamente.

(Legislative) ist die staatliche Tätigkeit, die in der gewaltengeteilten repräsentativen Demokratie dem Parlament zusteht. Wichtigste Aufgabe der g. G. ist der Erlass von Gesetzen im formellen Sinn (Gesetz), auch Gewaltenteilung; Gesetzgebungsverfahren.
Gesetzgebungskompetenz ist im Bundesstaat die zwischen dem Bund als Gesamtstaat u. den Ländern als Gliedstaaten aufgeteilte Zuständigkeit für den Erlass von Gesetzen im formellen Sinn. In der Bundesrepublik ist nach Art. 70 GG die Gesetzgebung Sache der Länder, soweit das GG sie nicht dem Bund zuspricht. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Gesetzgebung aber beim Bund, da ihm die wichtigsten Sachgebiete als ausschliessliche, als konkurrierende oder als Rahmengesetzgebung zugewiesen sind. Im Bereich der ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes (z.B. auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung, Währung, Post- und Fernmeldewesen) haben die Länder die G. nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt worden sind (Art. 71, 73 GG). - Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (z. B. bürgerliches Recht, Strafrecht, Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren, Vereins- u. Versammlungsrecht, Sozialhilfe, Recht der Wirtschaft, friedliche Nutzung der Kernenergie, Arbeitsrecht u. Sozialversicherung, Beamtenbesoldung u. -Versorgung) steht den Ländern die G. nur zu, solange u. soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht; der Bund wiederum hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann, 2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder 3. die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbes. die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert (Art. 72, 74, 74 a GG). - Unter den letztgenannten Voraussetzungen hat der Bund gem. Art. 75 GG auf einigen Gebieten die Befugnis zur Rahmengesetzgebung (z. B. über die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten, die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens, die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse u. des Films, Bodenverteilung, Raumordnung u. Wasserhaushalt, Melde- u. Ausweiswesen). Die Rahmengesetzgebung ist dadurch charakterisiert, dass der Bund auf den betreffenden Gebieten nur solche Gesetze erlassen darf, die nicht für sich allein bestehen können, sondern darauf angelegt sind, durch Landesgesetze ausgefüllt zu werden. Solange der Bund im Bereich der Rahmengesetzgebung nicht tätig wird, bleibt die G. der Länder unbeschränkt erhalten.

Gewalt, gesetzgebende, Gewaltenteilung

Die g. G. (Legislative) ist neben vollziehender Gewalt und Rechtsprechung ein Teil der Staatsgewalt (Gewaltentrennung). Ihr Träger ist nach der Staatsform verschieden. In der Demokratie liegt die g. G. entweder beim Volk selbst (so z. T. in der Schweiz; s. a. Volksabstimmung) oder - so die Regel - daneben oder ausschließlich bei der vom Volk gewählten Vertretung, dem Parlament. Hauptaufgabe der g. G. ist der Erlass von Gesetzen im formellen Sinn. Sie ist aber nicht hierauf beschränkt. Schon nach der Lehre Montesquieus sollte sie auch die Ausführung der Gesetze überwachen. In der parlamentarischen Demokratie (anders in der Präsidialdemokratie) ist es darüber hinaus Aufgabe der g. G., den Träger der vollziehenden Gewalt, also die Regierung, zu bestellen; ihr Fortbestand ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig (vgl. Misstrauensvotum). Auch sonst stehen dem Parlament vielfach exekutive Befugnisse zu (z. B. im Haushalts- und Finanzwesen, bei der Behandlung von Petitionen (Beschwerde- und Petitionsrecht), in der Wahlprüfung). Umgekehrt kann auch die vollziehende Gewalt (insbes. beim Erlass von Rechtsverordnungen) gesetzgeberisch tätig werden. Solange die Aufteilung der Staatsgewalt im Prinzip gewahrt bleibt, wird der Grundsatz der Gewaltentrennung durch solche Überschneidungen nicht verletzt. Jedoch gebietet die primäre Zuständigkeit der vom Volk unmittelbar legitimierten g. G. verfassungsrechtlich, dass der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Entscheidungen zur Regelung der Lebensverhältnisse trifft und diese nicht der vollziehenden Gewalt überlässt (s. a. Wesentlichkeitsprinzip). Ermächtigungen zum Erlass von RechtsVOen müssen also grundlegende Wertentscheidungen bereits enthalten (BVerfGE 33, 303); Verwaltungsvorschriften, z. B. schulische Richtlinien, können daher nicht von sich aus grundlegende Bildungs- und Erziehungsentscheidungen treffen (BVerwG DVBl. 1975, 421; Bayer. VerfGH DVBl. 1975, 425).




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