Diäten
(frz.: diete = tagende Versammlung); Entschädigung der Parlamentsabgeordneten und Ersatz ihrer durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen. Umfassen Geld- und Sachleistungen, z.B. Kostenpauschale für Büro und Reisen sowie freie Bahnfahrt.
Aufwandsentschädigung, insbes. bei Abgeordneten, wo D. den Lebensunterhalt und die Unabhängigkeit für die Dauer des Mandats sicherstellen sollen (z. B. Art 48 Abs. 3 GG für Bundestagsabgeordnete). D. der Ageordneten sind nicht pfändbar und unterliegen keiner Besteuerung.
(Art. 48 III GG) sind Geldleistungen des Staates an die Abgeordneten des Parlaments. Sie sind eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und sollen insbesondere die Aufwendungen und Unkosten ausgleichen. Sie sind Einkommen und daher steuerpflichtig. Lit.: Urban, N., Die Diätenfrage, 2003
die finanzielle Entschädigung der Abgeordneten. Nach Art. 48 Abs. 3 GG haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Aufwandsentschädigung, sondern um ein Entgelt für die Tätigkeit des Abgeordneten (sog. Vollalimentation, vgl. das sog. Diäten-Urteil BVerfGE 40, 296). Die Entschädigung muss so bemessen sein, dass sie dem Abgeordneten eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amts angemessen ist.
Die Mitglieder des Bundestages erhalten eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) bzw. eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6) „orientiert”. Der Betrag beläuft sich seit 1.1. 2009 auf 7 668 € (§ 11 AbgG). Des Weiteren erhält der Abgeordnete zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung (§ 12 AbgG). Außerdem enthält das AbgG Regelungen über Altersentschädigung, Leistungen an Hinterbliebene und Zuschüsse zu Krankheitskosten. Die Abgeordnetenentschädigung ist steuerpflichtig, die Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Der Bundestag muss innerhalb eines halben Jahres nach seiner Konstituierung über eine etwaige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung entscheiden (§ 30 AbgG).
1.
D. nennt man die finanzielle Entschädigung der Abgeordneten der Parlamente (von frz. „diète“ = tagende Versammlung); richtig heißt es Abgeordnetenentschädigung. Nach Art. 48 III GG haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Im sog. „Diätenurteil“ v. 5. 11. 1975 (BVerfGE 40, 296) hat das BVerfG wichtige Grundsätze über die Abgeordnetenentschädigung aufgestellt; danach ist sie nicht mehr bloß Aufwandsentschädigung, sondern Entgelt für das zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat.
2.
Ein Mitglied des BT erhält gem. § 11 I AbgeordnetenG (AbgG) i. d. F. v. 3. 4. 2000 (BGBl. I 700) m. Änd. grundsätzlich eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes der Besoldungsgruppe R 6 oder eines kommunalen Wahlbeamten der Besoldungsgruppe B 6 orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt danach seit 1. 1. 2008 7339 EUR und seit 1. 1. 2009 7668 EUR (s. a. Dienstbezüge, 6). Der BT beschließt jeweils innerhalb des 1. Halbjahres nach seiner Konstituierung über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für die gesamte Wahlperiode (§ 30 AbgG).
3.
Zusätzlich zu der Abgeordnetenentschädigung erhält ein Mitglied des BT zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen gem. § 12 AbgG eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst im Einzelnen:
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als Geldleistung monatliche Kostenpauschale, durch die die Kosten für Wahlkreisbüro, Mehraufwendungen am Sitz des BT und auf Inlandsreisen (Tagegeldersatz) und Repräsentation als abgegolten gelten; die Höhe wird durch Haushaltsgesetz und Ältestenrat jeweils zum 1. 1. eines Jahres angepasst; die Kostenpauschale wird für jeden Sitzungstag, an dem das Mitglied des BT nicht anwesend ist, um 50 EUR, für jeden Plenarsitzungstag um 100 EUR, bei Krankheit jeweils nur um 20 EUR gekürzt;
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als Geldleistung Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern in tatsächlich entstandener Höhe gegen Nachweis; die Erstattung erfolgt nicht für Mitarbeiter, die mit dem Mitglied der BT verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft stehen;
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als Geldleistung Kostenerstattung bei allen Dienstreisen in der höchsten Beförderungsklasse (soweit nicht Freifahrtberechtigung besteht; s. u.);
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als Geldleistung Übernachtungsgeldes bei allen Reisen sowie Tagegelder bei Auslandsdienstreisen;
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als Sachleistung Einrichtung eines Büros am Sitz des BT, Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstfahrzeuges des BT und Nutzung des Informations- und Kommunikationssystems des BT einschließlich Telefon und Internetzugang;
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als Sachleistung Freifahrt auf allen Strecken der Deutschen Bahn AG.
4.
Ehemalige Mitglieder des BT erhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen (§§ 18 ff. AbgG) Übergangsgeld, Altersentschädigung, Versorgungsabfindung, Überbrückungsgeld und Hinterbliebenenversorgung.
5.
Für die Abgeordneten der Landesparlamente sind entsprechende Landesgesetze ergangen (z. B. Bayer. Abgeordnetengesetz i. d. F. v. 6. 3. 1996, GVBl. 82, m. Änd.; Sächs. AbgeordnetenG i. d. F. v. 9. 2. 2009, GVBl. 99). Einige Abgeordnetengesetze (z. B. Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg) gehen vom „Teilzeitmandat“ aus und sehen deshalb nur eine „Teilalimentation“ vor.
6.
Die D. sind steuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 EStG), die Aufwandsentschädigung steuerfrei (§ 3 Nr. 12 EStG). Wahlkampfkosten und sämtliche durch das Mandat veranlasste Aufwendungen sind vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Das Abzugsverbot verstößt nicht gegen das GG (BFH, BStBl. II 88, 436). Partei- und Fraktionsausgaben können Sonderausgaben sein. Wahlkampfzuschüsse unterliegen nicht der Steuer.
Im Sozialrecht :
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Diät bedürfen, erhalten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Arbeitslosengeld eine Leistung für Mehrbedarf in angemessener Höhe (§21 Abs. 5 SGB. Ein Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe wird ferner in der Sozialhilfe der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Leistungsempfängern gezahlt, die krankheitsbedingt einer kostenaufwändigen Diät bedürfen (§ 30 Abs. 5 SGB XII). Krankenkost
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