Dreißigster

(§1969 BGB) ist ein schuldrechtlicher Anspruch der Familienangehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, gegen den Erben auf Gewährung von Unterhalt für die ersten dreißig Tage nach dem Erbfall.

(§ 1969 BGB) ist im Erbrecht die als gesetzliches Vermächtnis grundsätzlich bestehende Verpflichtung der Erben, den Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.

gesetzliches Vermächtnis für die Familienangehörigen des Erblassers, die im Todeszeitpunkt dem Hausstand des Erblassers angehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben (§ 1969 BGB; die h. M. zählt hierzu auch den nichtehelichen Lebenspartner). Inhalt des Vermächtnisanspruchs gegen den Erben ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung von Unterhalt und Benutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall.

Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblasser, die z. Z. des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, sofern der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung getroffen hat (§ 1969 BGB). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Vermächtnis.
Es gibt im Erbrecht tatsächlich einen Beriff, der »Dreissigster« lautet und bei dem ein Jurist weiss oder wissen müsste, dass damit eine besondere Form des Vermächtnisses verbunden ist. Es geht dabei um Familienangehörige des Verstorbenen, der das Erbe hinterlassen hat. Diese Familienangehörigen müssen zu seinem Hausstand gehört und vom Erblasser Unterhalt bezogen haben. Die Vorschrift des »Dreissigsten« hatte besondere Bedeutung für Hausangestellte des Erblassers, die regelrecht in die Familie aufgenommen worden waren. Für sie sollte in den ersten dreissig Tagen nach dem Tode ihres Ernährers im selben Umfang gesorgt werden, wie das vorher der
Erblasser getan hat. Insbesondere sollten sie auch die Wohnung und die Haushaltgegenstände wie bis dahin üblich benützen dürfen. Damit sollte verhindert werden, dass der Erbe alle Personen, die der Erblasser in seinen Hausstand aufgenommen hatte und die ihrerseits mit dem Erbe als solchem nichts zu tun hatten, von einem Tag zum anderen vor die Tür gesetzt werden konnten. Das konnte unter Umständen auch Gültigkeit für die letzte Ehefrau des Erblassers haben, die dieser nicht als Erbe eingesetzt hatte. Auch sie sollte nicht von einem Tag zum anderen, z. B. von den Kindern des Erblassers, welche die neue Stiefmutter nicht mehr sehen wollten, vor die Tür gesetzt werden können.

Erbe muss Familienangehörigen des Erblassers (nicht Hausangestellten), die z. Zt. des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt gewähren und Benutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände gestatten. Es handelt sich um ein gesetzliches Vermächtnis. § 1969 BGB.




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