Ehe und Familie, Schutz von

Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie vorbehaltlos unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und gewährleistet Deutschen wie Ausländern damit ein allgemeines Menschenrecht. Dabei bezeichnet der Begriff Ehe die lebenslange Verbindung von Mann und Frau, also eine monogame Beziehung. Andere Formen von Lebensgemeinschaften unterstehen keinem verfassungsrechtlichen Schutz. Unter Familie versteht man im juristischen Sinn das Beziehungsverhältnis von Eltern und Kindern. Es spielt keine Rolle, ob der Nachwuchs nicht ehelich oder aus mehreren Ehen hervorgegangen ist.

Den Eltern garantiert der Gesetzgeber ein umfassendes Sorge-und Erziehungsrecht. Gleichzeitig stellt er die steigende Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit Heranwachsender in Rechnung und fordert die Eltern auf, in der Erziehung Rücksicht darauf zu nehmen.
Siehe auch Art. 6 GG
Eingriffe in den Schutzbereich von Ehe und Familie
Prinzipiell darf der Staat nicht in den Schutzbereich von Ehe und Familie eingreifen, sondern diesen nur definieren, z. B. durch familienrechtliche Vorschriften. Dementsprechend besitzt der Einzelne die Freiheit, Einmischungen von offizieller Seite abzuwehren. Dennoch lässt das GG beim Elternrecht gewisse Ausnahmen zu, nämlich sobald das Wohl des Kindes gefährdet scheint. Der stärkste Eingriff — die Trennung des Kindes von den Eltern — ist zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten versagen und eine Verwahrlosung des Kindes droht. Da sich außerdem das gesamte Schulwesen unter Aufsicht des Staates befindet, besitzt dieser weitere Möglichkeiten zu überwachen, ob die Eltern ihre Fürsorgepflicht erfüllen.
Art. 6, 7 GG
Siehe auch Erziehungsberechtigte, Kind, Schulwesen, Sorgerecht

stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Institutionelle Garantie) und werden wie ein Grundrecht garantiert, Art. 6 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach
G. e für ungültig erklärt, weil sie für Ehe und Familie nachteilige Folgen brachten, etwa bei der Ehegattenbesteuerung.

stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Art. 6 I). Diese Verfassungsnorm enthält zugleich eine Institutsgarantie, ein subjektives Grundrecht und eine objektive Wertentscheidung, die für die gesamte einschlägige Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung massgeblich sind. Dem Staat ist von Verfassungs wegen aufgegeben, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu schützen und in ihrem Gedeihen zu fördern.
Für die Bestimmung der vom GG nicht definierten Begriffe ,Ehe‘ und ,Familie" sind die der Verfassung vorausliegenden kulturellen, sozialen und rechtlichen Leitbilder von entscheidender Bedeutung. Demgemäss gilt als Ehe die auf Dauer angelegte, freiwillig eingegangene, in gesetzlicher Form geschlossene, durch wechselseitige Pflichten und Rechte geprägte, nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen lösbare Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Unter Familie ist vor allem die elementare Eltern-Kind-Beziehung zu verstehen, ausserdem auch die näheren Verwandten in Gestalt der Grosseltern und Geschwister.
Zwar sind ,Ehe und Familie" primär personenrechtliche Gemeinschaften, doch haben sie auch ein besonders durch Unterhaltspflichten geprägtes wirtschaftliches Element. Die dem Staat obliegende materielle Förderung geschieht nicht zuletzt durch Steuererleichterungen mit Rücksicht auf die Erziehungs- und Ausbildungslasten für Kinder. Aus der Wertentscheidung des GG folgt die allgemeine
Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich, nicht aber die besondere Form und Höhe des vorzunehmenden sozialen Ausgleichs. Dies bleibt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Vorbehalten. Jede Ehe hat im übrigen verfassungsrechtlich gleichen Rang, so dass z.B. die Erstehe keinen Vorzug gegenüber einer Ehe geniesst, die von einer geschiedenen Person geschlossen wurde. Das Grundrecht aus Art. 6 I GG steht nicht nur Deutschen zu. Der Schutz von Ehe und Familie ist daher auch bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der Exekutive zu beachten, wenn es z.B. um die Ausweisung oder Einreise von nahen Angehörigen geht.

werden vom Staat gem. Art.6 Abs. 1 GG besonders geschützt. Daneben enthält Art.6 GG weitere Gewährleistungen, wie das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder (Art.6 Abs. 2 GG) und den Schutz vor räumlicher Trennung (Art. 6 Abs. 3 GG). Abs. 4 räumt der Mutter einen besonderen Schutz- und Fürsorgeanspruch ein, während durch Abs. 5 die unehelichen Kinder in ihrem Schutzanspruch den ehelichen gleichgestellt werden.
Neben den Abwehrrechten enthält Art. 6 Abs. 1 GG die Institutsgarantie (Einrichtungsgarantien) der Ehe und Familie.
Der Begriff„ Ehe” ist grundgesetzlich nicht definiert und wird — gerade unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels, z. B. im Bereich der eheähnlichen Lebensgemeinschaften — unterschiedlich beurteilt. Dem Begriff wird ein verweltlichtes Bild zugrunde gelegt, nicht ein kirchlich-religiöses. Die wohl h. M. geht davon aus, dass eine „Ehe im Rechtssinne” nur eine auf Herstellung der vollen Lebensgemeinschaft gerichtete Verbindung von Mann und Frau sein kann, die in der rechtlich vorgesehenen Form zustande gekommen ist (BVerfGE 53, 224). Gleichwohl hat das BVerfG auch Verbindungen als „Ehe” angesehen, die nicht diesen Voraussetzungen entsprechen. So wird durch Art. 6 Abs. 1 GG auch eine im Ausland geschlossene Ehe, die nach deutschem Recht formell unwirksam ist (sog. hinkende Ehe) geschützt (BVerfGE 62, 323). Ob auch sog. Scheinehen, die zwar in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossen sind, aber von vornherein nicht auf die Herstellung einer vollen Lebensgemeinschaft gerichtet sind, unter den Begriff „Ehe” fallen, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der Rspr. ist dies nicht der Fall, da die Scheinehe nicht auf eine Gemeinschaft gerichtet ist (BVerwGE 65, 174). Ebenso nicht unter den Begriff der „Ehe” i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG fallen nichteheliche, eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (BVerfGE 36, 146; 82, 6; Beschl. v. 20.9. 2007 — 2 Bv12... 855/ 06). Diese werden lediglich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, können unter bestimmten Umständen aber einfach-gesetzlich den Ehen gleichgestellt werden (BVerfGE 87, 234).
Die „Familie” i. S. d. Art. 6 GG ist die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern, gleichgültig ob es sich um leibliche Kinder, um Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder oder um uneheliche Kinder handelt.
Das Elternrecht des Art.6 Abs. 2 S.1 GG, das eine spezielle Ausformung des Schutzbereiches der Familie darstellt, gewährleistet den Eltern die Pflege (Sorge für das körperliche Wohl) und Erziehung (Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung) des Kindes. Ergänzt und gesichert wird dieses Recht dadurch, dass eine tatsächliche Wegnahme des Kindes nur aufgrund eines Gesetzes beim Versagen des Erziehungsberechtigten oder bei Verwahrlosung des Kindes möglich ist (Art. 6 Abs. 3 GG).
Das Elternrecht ist allerdings diversen Begrenzungen unterworfen. So stellt Art. 6 Abs. 2 S.1 GG klar, dass Pflege und Erziehung „zuvörderst” Aufgabe der Eltern sind. Daneben nimmt auch der Staat die Erziehung des Kindes wahr, vor allem im Rahmen des Schulwesens (vgl. z.B. BVerfGE 98, 218 — „Rechtschreibreform”). Über die Betätigung des Elternrechts wacht der Staat, Art. 6 Abs. 2 S.2 GG (Wächteramt des Staates). Dabei handelt es sich um einen Gesetzesvorbehalt, der insb. durch die §§ 1626 ff. , 1666 ff. BGB ausgestaltet wird.




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