Eigenunfallversicherung Unfallversicherung für die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen sowie besondere Gruppen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst einschließlich bereits privatisierter Sektoren wie Post und Telekom. Zuständig ist, anders als bei der Unfallversicherung der abhängig Beschäftigten, nicht die jeweilige gewerbliche Berufsgenossenschaft. Für den Bereich der sog. unechten Unfallversicherung, z. B. für Kinder in Kindertagesstätten, Schüler in Schulen, Studenten in Hochschulen, allgemeinen Nothelfern, den freiwilligen Feuerwehren, vgl. § 2 Abs. 1 SGB VII, greift eine Versicherung kraft Gesetzes ein. Für die Eigenunfallversicherung sind der Bund, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, Einrichtungen wie die Feuerwehrunfallkasse oder gemeinsame Unfallkassen für Länder und den kommunalen Bereich ebenso zuständig wie spezielle bereichsbezogene Unfallträger in Form der Eisenbahnunfallkasse oder der Unfallkasse Post und Telekom. Für die Eigenunfallversicherungsträger handeln die sog. Ausführungsbehörden.
Weitere Begriffe : Konstantinische Schenkung | Teilung des Nachlasses | Verbreitung jugendgefährdender oder pornographischer Schriften |
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