Einberufung Wehrpflichtiger

Die ungedienten Wehrpflichtigen (Wehrpflicht; Wehrdienst) werden auf Grund des Ergebnisses der Musterung gemäß den Personalanforderungen der Truppe von den Kreiswehrersatzämtern einberufen (s. a. Grundwehrdienst). Sie werden nach Maßgabe der Tauglichkeit, Vorbildung, Eignung und Verwendbarkeit ausgewählt. Die E. nur eines Teils der verfügbaren Wpfl. verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie sich nach sachlichen Gesichtspunkten richtet (BVerwGE 7, 325). Der E.bescheid ist grundsätzlich sofort vollziehbar (§ 33 IV WPflG; Widerspruchsverfahren). Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar, so ist ein Rechtsbehelf gegen einen Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird (§ 33 V). Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte im Rahmen des E.verfahrens kann abweichend von den allgemeinen Vorschriften nur innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden (§ 33 I WPflG). Die Mindestfrist zwischen seiner Zustellung und dem E.termin soll 4 Wochen betragen (§ 21 III WPflG).

Schuldhaftes Ausbleiben oder verspätetes Einrücken ist ein militärisches Dienstvergehen i. S. des § 23 I SoldatenG, das gemäß § 7 WehrdisziplinarO disziplinär geahndet werden kann. Es kann aber auch eine Straftat nach § 15 WStG (eigenmächtige Abwesenheit) oder § 16 WStG (Fahnenflucht) vorliegen.




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