Einlagensicherung
1.
Als E. bezeichnet man den Schutz von Einlagen (Einlagengeschäft) und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (Wertpapierdienstleistungen) vor der Insolvenz des Schuldners, z. B. eines Kreditinstituts. Die E. in Deutschland ist zweigeteilt: Eine gesetzliche Mindestsicherung schreibt das EAEG vor (dazu 2.); ferner gibt es eine freiwillige zusätzliche Sicherung durch die Sicherungssysteme der Kreditwirtschaft (dazu 3.), die je nach Verbandszugehörigkeit des Instituts variiert. Diese Form der E. entstand lange vor dem Inkrafttreten des EAEG im Anschluss an den Zusammenbruch des Bankhauses Herstatt 1974.
2.
a) Das Einlagensicherung- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) v. 16. 7. 1998 (BGBl. I 1842) m. Änd. dient der Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/ EG v. 30. 5. 1994 (ABl. L 135/5) m. Änd. und der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/ EG v. 3. 3. 1997 (ABl. L 84/22) m. Änd. Nach § 2 EAEG sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften verpflichtet, Einlagen und Ansprüche von Anlegern auf Rückzahlung von Geldern aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Einlagen sind Guthaben auf einem Konto, die auch verbrieft sein können, nicht jedoch Schuldverschreibungen (§ 1 II).
b) Der Entschädigungsanspruch ist bei Einlagen der Höhe nach begrenzt auf 50 000 EUR (ab 31. 12. 2010 100 000 EUR), bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften auf 90 v. H. des Anspruchs und maximal 20 000 EUR. Nicht geschützt sind Ansprüche von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Gebietskörperschaften usw. (§ 3 II). Der Entschädigungsfall ist eingetreten, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgestellt hat, dass ein Institut nicht mehr in der Lage ist, die Verbindlichkeiten seiner Ein- und Anleger zu erfüllen (§ 1 V). Auf die Zugehörigkeit zu solch einer Entschädigungseinrichtung haben die Institute ihre Kunden hinzuweisen (§ 23a KWG).
c) Die gesetzliche E. soll nach § 6 grundsätzl. dadurch erfolgen, dass privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und andere Institute bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes einrichten. Dies ist jedoch die Ausnahme geblieben. Gegenwärtig besteht bei der KfW allein die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (s. dazu EdW-Beitragsverordnung v. 19. 8. 1999, BGBl. I 1891, m. Änd.). Die gesetzliche E. der privatrechtlichen Institute erfolgt durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, die für die dem Bundesverband deutscher Banken angeschlossenen Institute die gesetzliche E. als beliehene Entschädigungseinrichtung nach § 7 EAEG wahrnimmt (s. dazu EdB-Beitragsverordnung v. 10. 7. 1999, BGBl. I 1540, m. Änd.). Sparkassen, Landesbanken sowie Volks- und Raiffeisenbanken sind nach § 12 EAEG davon befreit, sich an einer Entschädigungseinrichtung zu beteiligen, da sie an eigenen Sicherungs- und Haftungsverbünden beteiligt sind. Dabei handelt es sich um sog. institutssichernde Systeme, die weniger die E. als vielmehr die Verhinderung von Insolvenzen ihrer Mitglieder bezwecken. Da diese Sicherungssysteme, indem sie die Existenz der Institute garantieren, auch deren Einlagen sichern, sind diese von der Beteiligung an Entschädigungseinrichtungen befreit. Die Umlagenfinanzierung des EAEG ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschl. v. 24. 11. 2009, 2 BvR 1387/04).
3.
Die deutsche Kreditwirtschaft ist bemüht, die Einlagen und Forderungen ihrer Kunden aus Wertpapiergeschäften über das vom EAEG vorgeschriebene Mindestmaß hinaus zu sichern. Diesem Zweck dienen indirekt die institutssichernden Systeme der Sparkassen, Landesbanken sowie Volks- und Raiffeisenbanken (oben 2.c.), die damit eine vollständige E. versprechen. Die privatrechtlichen Institute haben für die zusätzliche E. für angeschlossene Institute den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. geschaffen. Er bietet über den gesetzlichen Mindestschutz hinaus pro Kunde eine E. in Höhe von bis zu 30 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Bank (vgl. Nr. 20 AGB-Banken). Da das Eigenkapital häufig mehrere Millionen bzw. Milliarden EUR beträgt, ist diese E. nominell sehr hoch, sofern der Fonds im Fall der Fälle die notwendigen Mittel hat. Eine Reform der umlagenfinanzierten E. ist geplant.
4.
Eingreifen musste die E. u. a. 2002 (Schmidt-Bank), 2008 (deutsche Lehman-Tochter, Weserbank) und 2009 (Quelle Bausparkasse). Die Anleger des 2005 insolvent gegangenen Wertpapierhandelsunternehmens Phoenix haben dagegen nur teilweise Geld erhalten, weil der bei der KfW eingerichtete gesetzliche Fonds dafür nicht ausreichte. Eine Staatshaftungsklage von Anlegern ist anhängig.
5.
Zweigstellen ausländischer Banken (etwa der isländischen Kaupthing-Bank) unterliegen der E. ihres Herkunftsstaates, können sich aber an der deutschen E. beteiligen (§ 13).
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