Eisenbahn-Unternehmen
ist ein Verkehrs- oder Infrastrukturunternehmen gemäß § 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG, s. a. Eisenbahn).
1.
E. bedürfen einer Betriebsgenehmigung, die zeitlich befristet ist. Antragsteller müssen die Gewähr für eine sichere Betriebsführung gemäß § 6 II AEG bieten; s. a. Eisenbahnunternehmer-BerufszugangsVO v. 27. 10. 1994 (BGBl. I 3203) m. Änd. und Regionalbahn. Antragsteller müssen Unternehmen mit Sitz in der BRep. sein (§ 6 V AEG). Ein ausländisches E., das dem Eisenbahnbundesamt seine Zulassung nachweist, benötigt für den öffentlichen Inlandsverkehr i. d. R. keine Betriebsgenehmigung (§ 6 VIII AEG). Verkehrsunternehmen benötigen zusätzlich eine technische Sicherheitsbescheinigung, Infrastrukturunternehmen eine entsprechende Genehmigung (§§ 7 a-f AEG).
2.
Die rechtliche und organisatorische Trennung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln die §§ 9-9 b AEG. Eisenbahn-Unternehmen müssen in ihren Fahrplaninformationen über Anschlussverbindungen sämtlicher Anbieter diskriminierungsfrei berichten (§ 12 VIII AEG). Zur Haftpflicht für E. s. Eisenbahnbetriebshaftung und zu Verspätungen s. Fahrgastrechte (Eisenbahnverkehr).
3.
Zu Insolvenz und Zwangsvollstreckung s. G über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahn-U. des öffentl. Verkehrs v. 7. 3. 1934 (RGBl. II 91) m. Änd. und das G betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln v. 3. 5. 1886 (RGBl. 131) m. Änd. Zum Internationalen Privatrecht (dort 2. f) s. Art. 45 EGBGB.
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