Entwicklungshelfer

Im Sozialrecht :

Entwicklungshelfer sind während des Entwicklungsdienstes sowie während des Vorbereitungsdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert (§2 Abs. 2 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung können Entwicklungshelfer durch Antrag Versicherungspflicht begründen (§4 SGB VI). Entwicklungshelfer erhalten für ihre Kinder auch dann Kindergeld und Elterngeld, wenn sie sich im Ausland aufhalten.

Im Arbeitsrecht:

sind solche Personen, die in fremden Kontinenten zur Förderung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Belange in diesen Ländern tätig werden. E. im Rechtssinne sind nur die in § 1 Entwicklungshelfer-Ges. (EhfG) vom 18. 6. 1969 (BGBl.) geänd. 31. 8. 1990 (BGB1 II 889) definierten Personen. Sie werden aufgrund eines schriftl. abzuschliessenden E-Dienstvertrages tätig. Ihr Vertrag ist kein Arbeitsvertrag (EzA 10 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff); indes gelten eine Reihe arbeitsrechtlicher Grundsätze entspr. Sie erhalten keine eigentliche Arbeitsvergütung, sondern Unterhaltsgeld (§ 4 EhfG). Für ihre Rechtsstreitigkeiten mit dem Träger sind jedoch die ArbG zuständig (§ 2I Nr. 7 ArbGG). Lit.: Liemen RdA 85, 85.

Entwicklungsdienst, Entwicklungsländer.




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