Rechtspflegererinnerung

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung. Die befristete Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG findet gegen Entscheidungen des Rechtspflegers statt, falls nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts kein Rechtsbehelf eröffnet ist. Sie kommt daher in Betracht: bei der vorläufigen Anordnung zur Hemmung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch den Rechtspfleger und bei der Gewährung von Verwertungsaufschub nach § 813 b ZPO. Ausgeschlossen ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RPflG gegen Verfügungen, die mit ihrem Erlass wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG sind auf die Erinnerung „im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.” Es gelten daher die §§ 567 ff. ZPO. Die Rechtspflegererinnerung ist somit schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einzulegen, dessen Rechtspfleger die angefochtene Entschädigung als Vollstreckungsgericht getroffen hat. Die Rechtspflegererinnerung findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG „binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist”, also innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, statt. Der Rechtspfleger kann der Entscheidung abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Zu einer nochmaligen Überprüfung ist der Rechtspfleger nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Neues Vorbringen ist zu berücksichtigen. Hilft der Rechtspfleger ab und stützt er dabei die Entscheidung auf neue Tatsachen oder Beweise, muss er dem Gegner
oder dem Beteiligten rechtliches Gehör gewähren.
Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, weil er sie für unzulässig oder unbegründet hält, legt er sie dem Richter zur Entscheidung vor, § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG. Der Richter entscheidet durch Beschluss endgültig.




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