erkennungsdienstliche Maßnahmen
Kriminologie: Sie dienen der Beschaffung, Sammlung und Auswertung von Vergleichsmaterial zur Identifizierung oder Unterscheidung von Personen, Toten und Sachen; personenbezogene Maßnahmen werden als „erkennungsdienstliche Behandlung” (ED-Behandlung) bezeichnet. Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zählen vor allem die Anfertigung von Lichtbildern, Vornahme von Messungen (Anthropometrie) sowie ähnliche Maßnahmen zur Personenidentifizierung, wie z. B. Stimmvergleich, Handschriftenvergleich, Personenbeschreibung. Rechtliche Regelungen über die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen finden sich in der StPO, dem OWiG, dem AuslG, dem StVollzG, dem BPo1G und in den Polizeigesetzen der Länder. Für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bestehen verschiedene Richtlinien, Anordnungen und Weisungen, deren Beachtung notwendig ist.
Polizeirecht: Polizeirechtliche Standardmaßnahme, die in der Abnahme von Fingerabdrücken und Handflächenabdrücken, der Aufnahme von Lichtbildern, der Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, Messungen, der Aufnahme von Schrift- und Stimmproben und ähnlichen Maßnahmen zum Zweck der Wiedererkennung und Identifizierung von Personen besteht. Nach § 10 Abs. 1 MEPo1G setzt eine erkennungsdienstliche Maßnahme voraus, dass eine zulässige Identitätsfeststellung nach § 9 MEPo1G nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Folglich müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Identitätsfeststellung vorliegen.
Weiterhin ist eine erkennungsdienstliche Maßnahme gegen einen Tatverdächtigen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten wegen einer Wiederholungsgefahr zulässig. Die erkennungsdienstliche Maßnahme im Polizeirecht ist damit weiter als die in § 81 b 2. Alt. StPO enthaltene Befugnis zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen, da sie auch Maßnahmen gegen Nichtbeschuldigte zulässt.
Wenn eine Identitätsfeststellung eines Beschuldigten zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist oder wenn sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Strafverfolgungsvorsorge) erforderlich ist, können als e. M. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken (Daktyloskopie), die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen sowie ähnliche Maßnahmen angeordnet werden (§ 81 b StPO). Die e. M. als Strafverfolgungsvorsorge sind eine polizeiliche Maßnahme.
Vorheriger Fachbegriff: erkennungsdienstliche Behandlung | Nächster Fachbegriff: Erklärung