Ermächtigungsgesetz

Das Gesetzgebungsrecht selbst kann der Bundestag nicht übertragen. Durch G können jedoch die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnung(en) (Verordnung) zu erlassen. Da der Erlass von Rechtsvorschriften eigentlich Aufgabe der Gesetzgebung ist, werden an das E. strenge Anforderungen gestellt. Das E. muss förmliches G sein; ermächtigende Rechtsverordnungen reichen grundsätzlich nicht aus. Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmass hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Staatsbürgers voraussehbar und berechenbar sind. Das E. muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich festlegen und darf nicht nur allgemeine Grundsätze aufstellen. Ist durch G vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer RechtsVO. (Art. 80 GG).

das kurz nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler im Frühjahr 1933 vom Reichstag mit verfassungsdurchbrechender Mehrheit beschlossene "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich". Danach konnten Reichsgesetze auch von der Regierung erlassen werden. Die formell weiterbestehende Weimarer Reichsverfasung wurde hiermit praktisch ausser Kraft gesetzt. Das zunächst befristete unheilvolle Gesetz galt während der ganzen Zeit des Dritten Reiches.

ist das Gesetz, das (ein Verfassungsorgan) zu einem bislang nicht zulässigen Verhalten ermächtigt. Es findet sich an verschiedenen Stellen. Rechtsgeschichtlich besonders bedeutsam ist Deutschlands Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (1933), das die Gesetzgebungszuständigkeit des Reichstags entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Reichsregierung übertrug und diese dadurch zur Gesetzgebung ermächtigte. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Das Ermächtigungsgesetz, eingel. v. Laufs, A., 2003

nannte man das G zur Behebung der Not von Volk und Reich v. 24. 3. 1933 (RGBl. I 141), wonach Reichsgesetze außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden und von der Verfassung abweichen konnten. Mit dieser Übertragung der Gesetzgebungsfunktion hat sich der Reichstag selbst entmachtet und den Weg zur Diktatur formal eröffnet. Nach dem das GG beherrschenden Grundsatz der Gewaltentrennung ist eine Übertragung der förmlichen Gesetzgebung vom Parlament auf andere Staatsorgane nicht zulässig (vgl. aber Gesetzgebungsnotstand, Notstandsverfassung). Ein Gesetz, das im Rahmen des Art. 80 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, wird nicht als E., sondern als ermächtigendes Gesetz bezeichnet.




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