Evokationsrecht

(Herausrufungsrecht) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht das (später durch gegenläufige Nichtevokationsprivile- gien geschwächte) Recht des Königs, jeden Rechtsstreit vor sein Hofgericht zu ziehen. Im geltenden Recht bestehen verschiedentlich Befugnisse einer an sich nicht generell zuständigen Behörde, ein Verfahren an sich zu ziehen (z.B. §§ 74a II GVG, 386 IV AO). Das E. ist aber die Ausnahme gegenüber der Zuständigkeit. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

Übernahme von Ermittlungen im Strafprozess durch eine an sich unzuständige Behörde. In Staatsschutzsachen kann der Generalbundesanwalt gemäß §§ 74 a Abs. 2, 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Verfolgung des Falles übernehmen. Der Staatsanwaltschaft steht ein Evokationsrecht in Steuerstrafsachen zu, § 386 Abs. 4 S. 2 AO.

ist die Befugnis einer mit einer Strafsache nicht befassten, weil zunächst unzuständigen Behörde, das Verfahren an sich zu ziehen. Diese Befugnis steht z. B. der Staatsanwaltschaft in Abgabenstrafsachen (§ 386 IV 2 AO; bedingt auch in Bußgeldverfahren, § 42 OWiG) oder dem Generalbundesanwalt in Staatsschutzsachen zu, für die an sich das Landgericht zuständig ist, aber Anklage vor dem Oberlandesgericht in Betracht kommt (§§ 74 a II, 120 II 1 Nr. 1 GVG).




Vorheriger Fachbegriff: Evokation | Nächster Fachbegriff: EWG


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen