Föderalismusreform II

1.
Am 15. 12. 2005 setzten BT und BR eine - zweite - Föderalismuskommission ein, die sich nach der Änderung der Gesetzgebungszuständigkeiten mit den Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern befassen sollte. Ergebnis ist das G zur Änderung des Grundgesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl. I 2248) sowie das BegleitG zur zweiten Föderalismusreform v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2702).

2.
Kernpunkt der F. II ist die Neuordnung der Finanzverfassung.

a) In Art. 109 II und V GG wurden neu gefasst. Bund und Länder tragen gemeinsam die Verpflichtungen Deutschlands aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft (jetzt EU) gem. Art. 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 126 AEUV; s. a. Stabilitätspakt) zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und erfüllen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Sanktionsmaßnahmen der EU tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 : 35. Die Ländergesamtheit trägt 35 v. H. der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 v. H. der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungbeitrag (Art. 109 V 2 GG).

b) Nach Art. 109 III GG sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Konjunkturelle Schwankungen dürfen ausgeglichen werden. Eine Ausnahmeregelung besteht für Naturkatastrophen. Das Schuldenverbot gilt im Bund als eingehalten, wenn die Kredite 0,35% des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten. Entsprechende Regelungen zur Kreditbeschaffung enthält Art. 115 GG, der durch das G zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz - G 115) v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2704) konkretisiert wird. Nach dem G zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz - KonsHilfG) v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2705) können Berlin 80 Mio. EUR, Bremen 300 Mio. EUR, Saarland 260 Mio. EUR, Sachsen-Anhalt 80 Mio. EUR und Schleswig-Holstein 80 Mio. EUR (insges. also 800 Mio. EUR) 2011 bis 2019 jährlich aus dem Bundeshaushalt erhalten; diese Länder sind bis 2020 zu einem vollständigen Abbau ihres strukturellen Finanzierungsdefizits verpflichtet. Im Gegenzug verzichten Bund und Länder jeweils auf 400 Mio. EUR (insges. also 800 Mio. EUR) aus den Umsatzsteuereinnahmen. Die Umsetzung der Konsolidierung wird vom Stabilitätsrat (s. Buchst. c) überwacht. Zur Haushaltwirtschaft s. a. Haushaltsrecht.

c) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern (Art. 109 a GG). Dieser Verfassungsauftrag wurde durch das G zur Errichtung eines Stabilitätstrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2702) umgesetzt.

d) Art. 143 d GG sieht eine gestufte Umsetzung der in a) bis c) genannten Vorgaben vor. Der Bund soll das bestehende Defizit ab 2011 abbauen und ist ab 2015 zur Umsetzung des Schuldenverbots verpflichtet, die Länder dürfen ab 2020 keine neuen Kredite aufnehmen (s. Buchst. b). Bis dahin darf von den strengen Kriterien noch abgewichen werden.




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