Föderalismusreform I

1.
Ziel der F. I war die Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern und damit zwischen Bundestag und Bundesrat. Eine klare Kompetenzabgrenzung und die deutliche Reduktion zustimmungspflichtiger Gesetze sollte politische Pattsituationen zwischen Bundestag und Bundesrat vermeiden (s. a. Vermittlungsausschuss). Kernpunkte der Reformbestrebungen waren daher die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit und die Reduzierung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen (Zustimmungsgesetz, Gesetzgebungsverfahren). Die Reformbemühungen der im Oktober 2003 eingesetzten „Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ (sog. - erste - Föderalismuskommision) sind zunächst am 17. 12. 2004 gescheitert. Nach den Neuwahlen zum Bundestag 2005 wurden die Arbeiten wieder aufgenommen. Mit dem G zu Änderung des Grundgesetzes v. 28. 8. 2006 (BGBl. I 2034, sog. Föderalismusreform I) wurden die betreffenden Vorschriften des GG in weiten Teilen neu gefasst.

2.
Kernpunkt der F. I war die Neuordnung der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit (zur jetzt geltenden Zuständigkeitsverteilung i. E. s. dort) zwischen Bund und Ländern. Die Grundkonzeption (Zuständigkeitsvermutung für die Länder) blieb dabei unberührt.

a)
Die ausschließliche Gesetzgebung wurde um 6 Bereiche erweitert; 3 Bereiche wurden aus der konkurrierenden Gesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung überführt (Waffen- und Sprengstoffrecht gem. Art. 74 I Nr. 4 a alt GG, jetzt Art. 73 I Nr. 12 GG; Versorgung von Kriegsbeschädigten gem. Art. 74 I Nr. 10 alt GG, jetzt Art. 73 I Nr. 13 GG; Erzeugung und Nutzung von Kernenergieanlagen gem. Art. 74 I Nr. 11 a alt GG, jetzt Art. 73 I Nr. 14 GG); 2 Bereiche wurden aus der früheren Rahmengesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung überführt (Melde- und Ausweiswesen gem. Art. 75 I Nr. 5 alt GG, jetzt Art. 73 I Nr. 3 GG; Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland gem. Art. 75 I Nr. 6 alt GG, jetzt Art. 73 I 5 a GG); eine Zuständigkeit wurde völlig neu geschaffen (Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt gem. Art. 73 I Nr. 9 a GG).

b)
Die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung wurde modifiziert. Der Bund erhielt die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Statusrechte und -pflichten aller Beamten, die die Landes- und Kommunalbeamten betreffenden Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsvorschriften wurden jedoch in die Zuständigkeit der Länder übergeleitet. Aus dem Recht der Wirtschaft wurden Ladenschlussrecht, Gaststättenrecht, das Recht der Schaustellung von Personen, das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte in die Zuständigkeit der Länder überführt. Ferner können die Länder den Steuersatz der Grunderwerbsteuer bestimmen (s. Art. 105 II a 2 GG). Das Erfordernis der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung wurde gelockert und auf nur einen Teil der der konkurrierenden Gesetzgebung unterfallenden Gesetzgebungsmaterien beschränkt. Neu eingeführt wurde in Art. 72 III neu GG die Möglichkeit der Länder, im Bereich des Jagdwesens, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bodenverteilung, der Raumordnung, des Wasserhaushaltes sowie der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen.

c)
Die Rahmengesetzgebung wurde ganz abgeschafft. Ein Teil der Zuständigkeiten findet sich allein bei den Ländern wieder, einige wurden in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt (s. o. a)), eine ganze Reihe gehört zu den Gesetzgebungsmaterien, bei denen die Länder vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen können (s. o. b) a. E.).

d)
Nach den Übergangsregeln (Art. 125 a und 125 b GG) gilt Bundesrecht, welches heute nicht mehr vom Bund erlassen werden könnte, fort, bis es von Landesrecht ersetzt wird. Sofern eine Bundeskompetenz allein wegen fehlender Erforderlichkeit fehlt, ist eine Ersetzung durch Landesrecht grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Bund dies durch Bundesgesetz bestimmt; die Länder können das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die fehlende Erforderlichkeit feststellen zu lassen. Früheres Landesrecht, das jetzt vom Bund erlassen werden müsste, gilt fort, bis der Bund es durch eigene Regelungen ersetzt.

3.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde geändert. Das frühere Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates (Zustimmungsgesetz) in den Fällen, in denen durch eine Vorschrift eines Gesetzes das Verwaltungsverfahren für den Vollzug dieses Gestzes durch die Läder geregelt wurde (§ 84 I alt GG), wirde beseitigt. Nach dieser durch die F. I aufgehobenen Bestimmung des GG war die Mehrzahl der Bundesgesetze zustimmungspflichtig. Jetzt kann der Bund nach Art. 84 I GG das Verwaltungsverfahren der Länder ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, die Länder können jedoch die Bundesregelung durch eigene Vorschriften ersetzen. Nur wenn der Bund diese Ersetzungsbefugnis ausschließen will, bedarf dies der Zustimmung des Bundesrates. Gemäß dem neu eingeführten Art. 104 a IV GG besteht eine Zustimmungspflicht auch dann, wenn die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes durchgeführt werden und diese Bundesgesetze Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen gegenüber Dritten begründen und diese Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

4.
Weitere Änderungen der F. I betrafen die Entflechtung von Mischfinanzierungen. Ferner wurde durch Art. 22 I 2 neu GG festgelegt, dass die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Berlin (Bundeshauptstadt) Aufgabe des Bundes ist; das Nähere ist durch ein künftiges Bundesgesetz zu regeln.




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