Factoring

bedeutet, daß ein Unternehmer sämtliche Forderungen gegen seine Kunden im Wege einer Globalzession an den sog. Factor (i.d.R. eine Bank) abtritt. Gegenleistung ist die Gutschrift des Wertes der Forderungen abzüglich einer Provision des Factors. Die antizipierte Abtretung der Forderungen erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung des zustandekommenden Kaufvertrags. Darüber hinaus übernimmt der Factor weitere Dienstleistungen für den Unternehmer, indem er die gesamte Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen übernimmt.

Beim echten F. trägt der Factor das Risiko der Einziehbarkeit der Forderungen (Delkredererisiko). Es liegt ein Forderungskauf (§ 433 I S. 2 BGB) vor. Beim unechten F. handelt es sich dagegen um einen atypischen Darlehensvertrag, bei dem der Unternehmer das Risiko der Nichteinziehbarkeit trägt. Gelingt dem Factor die Befriedigung aus der abgetretenen Forderung nicht, wird der Unternehmer wieder mit dem zunächst nur vorschußweise gutgeschriebenen Betrag (Gegenwert für die Forderung) belastet.

ist der Sonderfall der Inkassozession, bei welcher der Factor in der Regel die Forderung zu voller eigener Gefahr der Leistung des Schuldners gegen um einen Abschlag verkürztes Entgelt übertragen erhält. Lit.: Schwarz, W., Factoring, 4. A. 2002; Philipp, C., Factoringvertrag, 2006

(Forderungskauf): Vertrag über die im Voraus erfolgende Abtretung bestimmter Forderungen der einen Partei (Anschlusskunde, Factoringgeber) an die andere Partei (Factor) gegen Zahlung des Wertes der Forderung abzüglich einer Provision (Factoring-gebühr).
Das Factoringverfahren entstammt der angelsächsischen Wirtschaftspraxis und ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Der Factoringvertrag ist ein typengemischter Vertrag mit Elementen des Kaufvertrags, Darlehensvertrags und der entgeltlichen Geschäftsbesorgung.
Unterschieden werden das echte Factoring, bei dem der Factor das Ausfallrisiko des (Dritt-)Schuldners der erworbenen Forderung übernimmt, und das unechte Factoring, bei dem der Factor im Falle der Uneinbringlichkeit Rückgriff gegen den Anschlusskunden nehmen kann. Wirtschaftlich hat das Factoring zunächst eine Finanzierungsfunktion durch Bevorschussung der übertragenen Forderungen, daneben aber auch eine Dienstleistungsfunktion durch Übernahme des Forderungseinzugs und — beim echten Factoring eine Versicherungsfunktion durch Übernahme des Ausfallrisikos.
Die mit dem Factoringvertrag vereinbarte Globalzession bestimmter Forderungen kann mit der späteren und damit nachrangigen Vorausabtretung einzelner Forderungen durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt (Sicherungsabtretung) kollidieren. Beim unechten Factoring bedarf es zur Vermeidung einer Unwirksamkeit als sittenwidriges Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB; Verleitung zum Vertragsbruch) daher einer sog. dingliche Verzichtsklausel, die einer Vorausabtretung durch verlängerte Eigentumsvorbehalte unterliegende Forderungen aus der Globalzession ausnimmt oder zumindest dem verlängerten Eigentumsvorbehalt Vorrang einräumt. Beim echten Factoring steht demgegenüber wegen der Übernahme des Uneinbringlichkeitsrisikos durch den Factor dessen Zahlung für den Vorbehaltsverkäufer der des Letzterwerbers gleich, so dass sich Kollisionsprobleme nicht ergeben.
Unisatzsteuerrechtliches: Die Übernahme des Forderungseinzugs durch den Factor ist eine von der Befreiung in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausdrücklich ausgenommene, umsatzsteuerpflichtige Leistung; die damit ggf. einhergehende Kreditgewährung ist von untergeordneter Bedeutung und führt nicht zur Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (vgl. EuGH, BStBl. 2004 II, 688; A18 Abs. 9-12 UStR 2008).




Vorheriger Fachbegriff: Fachschule | Nächster Fachbegriff: Factoringvertrag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen