Familienmitarbeit

Im Arbeitsrecht :

. Wird Arbeit aufgrund familienrechtl. Verpflichtung geleistet, ist grundsätzl. Arbeitsrecht nicht anwendbar; das JArbSchG ist nur bei geringfügiger, familienrechtl. Hilfeleistung unanwendbar (§ 1 II JArbSchG). Nach § 1356 BGB regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Bei der Wahl zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten u. der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Nach § 1619 BGB haben auch volljährige Kinder in einer ihren Kräften u. ihrer Lebensstellung entspr. Weise den Eltern in ihrem Hauswesen u. Geschäft Arbeit zu leisten, so lange sie dem elterl. Hausstand angehören u. von den Eltern erzogen o. unterhalten werden. Zwischen Eheleuten o. Eltern u. Kindern kann jedoch auch ein Arbeitsverh. über die kraft Gesetzes geschuldeten u. darüber hinausgehenden Leistungen begründet werden. Ob es begründet wird, richtet sich nach dem Willen der Beteiligten. Fehlt eine ausdrückl. Vereinbarung, so spricht für ein Arbeitsverh. Zahlung des ortsübl. o. tarn Lohnes, Entrichtung von Lohnsteuern u. Sozialversicherungsbeiträgen, Ersatz einer fremden Arbeitskraft, Eingliederung in den Betr., erhebliche familienrechtl. Beschäftigung überschreitende Arbeitsleistung (AP 14 zu § 528 ZPO, BFH, AP 1 zu § 611 BGB Arbeitsverh. zwischen Eltern u. Kindern; BSG, AP 2, 3, 4 a. a. 0.). Eine blosse familienrechtl. Mitarbeit ist gegeben, wenn dies der Ver-
kehrsüblichkeit entspricht (im -Handwerk, Ehefrau als Metzgereiverkäuferin usw.). Das als Drittschuldner in Anspruch genommene Familienmitglied kann sich bei Anwendung von § 850h II ZPO nicht auf die familienrechtl. Mitarbeitspflichten berufen (umstr.); diese ist nur im Innenverhältnis von Bedeutung (AP 6 zu § 850h ZPO; Drittschuldnerklage). Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist dann gegeben, wenn a) das Familienmitglied in den Betrieb des AG eingegliedert, b) i. d. R. ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt, c) Lohnsteuer entrichtet u. d) das Entgelt als Betriebsausgabe verbucht wird. Lit.: Menkens DB 93, 161.




Vorheriger Fachbegriff: Familienlohn | Nächster Fachbegriff: Familiennachzug


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen