Formmangel, -nichtigkeit

Form (2).

beim Wechsel Bezeichnung für das Fehlen eines unentbehrlichen Bestandteils. Die Folge ist Formnichtigkeit. Fehlt ein unentbehrlicher Bestandteil, so ist der Wechsel formnichtig. Das Gleiche gilt für ersetzbare Bestandteile, wenn das Ersatzbestandteil fehlt. Bei Formnichtigkeit entsteht ein gültiger Wechsel erst gar nicht. Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann sich gegenüber jedem Inhaber des Wechsels auf die formale Ungültigkeit berufen. Werden fehlende Formerfordernisse später eingefügt, so kann die Urkunde ex nunc zu einem formgültigen Wechsel werden. Lässt sich ein formwirksamer Wechsel auch später nicht erstellen, so kommt eine Umdeutung des nichtigen Wechsels gem. § 140 BGB in Betracht. Eine Umdeutung kann dann vorgenommen werden, wenn der nichtige Wechsel den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht und nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Bei einem gezogenen Wechsel kommt zunächst die Umdeutung in eine kaufmännische Anweisung gem. § 363 Abs. 1 S. 1 HGB in Betracht, denn diese ist auch Orderpapier und kann durch Indossament übertragen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Bezogene Kaufmann ist, dass die Urkunde die Orderklausel trägt und dass die versprochene Geldzahlung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde. Alternativ ist auch die Umdeutung in eine bürgerlich-rechtliche Anweisung gem. § 783 BGB denkbar. Voraussetzung ist jedoch, dass im Grundverhältnis drei Personen — Anweisender, Angewiesener und Anweisungsempfänger — beteiligt sind. Ein Wechsel an eigene Order oder ein trassiert eigener Wechsel weist kein solches Personendreieck auf. Weist ein nichtiger Wechsel aber alle Bestandteile einer bürgerlich-rechtlichen oder kaufmännischen Anweisung auf, so wird die Umdeutung regelmäßig dem Willen der Beteiligten entsprechen. Möglich ist auch die Umdeutung der Annahmeerklärung des Akzeptanten in einen kaufmännischen Verpflichtungsschein gem. § 363 Abs.1 S. 2 HGB oder in ein abstraktes Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB. Die Umdeutung der Erklärungen des Ausstellers oder eines Indossanten in einen Garantievertrag, eine Schuldübernahme oder in ein abstraktes Schuldversprechen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, da sonst eine primäre Haftung anstelle der sekundären Haftung treten würde.

Formvorschriften.

Form des Rechtsgeschäfts.

Form (2).




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