freie Berufe

, Handelsrecht: Berufsgruppen, die kein Gewerbe und damit auch kein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 ff. HGB betreiben.
Freie Berufe sind zunächst die, bei denen schon in den Berufsordnungen kraft Gesetzes bestimmt ist, dass sie keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen. Dazu zählen Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Architekten und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, aber nicht sonstige Ingenieure.
Darüber hinaus gehören zu den freien Berufen solche, die nach der Verkehrsauffassung nicht gewerblich tätig werden. Danach unterfallen insbesondere wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten nicht dem handelsrechtlichen Gewerbebegriff.
Die Aufzählungen der freien Berufe in § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG gehen weiter als der handelsrechtliche Begriff. Diese Definitionen beruhen auf steuerrechtlichen Erwägungen oder sind von dorther übernommen. Sie gelten nur für die jeweiligen Gesetze.
Ingenieure sind nach § 18 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 2 PartGG den Freiberuflern zugeordnet, werden aber im Handelsrecht nach h. M. nicht als solche angesehen (BayObLG BB 2002, 853).

1.
Die Unterscheidung zwischen Gewerbe und freien Berufen stammt aus der Zeit des frühen Liberalismus. Die f. B. sind nach § 1 II S. 1 PartGG dadurch gekennzeichnet, dass auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit erbracht werden. Der Begriff könnte vom „Freien Bürger“ stammen, dem im alten Rom bestimmte Tätigkeiten vorbehalten waren.

2.
Zu den f. B. zählen einmal diejenigen, die im Gesetz selbst als solche bezeichnet werden, etwa Ärzte (§ 1 BÄO), Notare (§ 2 BNotO), Rechtsanwälte (§ 2 BRAO), Seelotsen (§ 21 SeeLG), Steuerberater (§ 32 StBerG), Tierärzte (§ 1 BTÄO), Wirtschaftsprüfer (§ 1 WPO), Zahnärzte (§ 1 ZahnheilkundeG). Im Übrigen kommt es darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung der Beruf nicht gewerblich ausgeübt wird. Dazu sind Kreativität und höchstpersönliche Leistungserbringung erforderlich. Zu den f. B. zählen daher ferner Architekten, Ingenieure und andere wissenschaftliche, künstlerische und sportliche Berufe. Es gibt ca. 1 Mio. freiberuflich Tätige in Deutschland.

3.
F. B. sind vom Anwendungsbereich der GewO (§ 6 GewO) und des Handelsrechts ausgeschlossen, da sie kein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 ff. HGB betreiben. Sie sind in der Regel zum Zwecke der beruflichen Selbstverwaltung in Kammern, oft mit eigenem Versorgungswerk, zusammen gefasst. Das PartGG stellt den f. B. für die Berufsausübung die Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung, da ihnen die Handelsgesellschaften mangels Kaufmannseigenschaft verschlossen sind. Die meisten anderen Mitgliedstaaten der EU kennen die Unterscheidung zwischen Gewerbe und f. B., die auch in Deutschland z. T. kritisiert wird, nicht. S. a. Standesrecht, Berufsgerichte.

4.
Steuerlich erzielen Angehörige der freien Berufe Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Sie sind nicht gewerbesteuerpflichtig, auch nicht als Mitunternehmer; Mitunternehmerschaften. Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Angehörigen freier Berufe bereitet insbesondere im Hinblick auf neue Berufsfelder (Wirtschaftsberater, Unternehmensberater, EDV-Berufe) zunehmend Schwierigkeiten, die die Unterscheidung zwischen Angehörigen freier Berufe und Gewerbetreibenden fraglich erscheinen lassen (vgl. BFH BStBl. II 1994, 362, 650); s. a. die Abgrenzung zu Arbeitnehmer; wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Beruf, freier




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