Geringstes Gebot

Bei der Zwangsversteigerung
e. nes Grundstücks wird nur ein Gebot zugelassen, durch das die Rechte, die dem Anspruch des Gläubigers im Rang vorgehen, sowie die Kosten des Verfahrens gedeckt werden, §44 ZwangsversteigerungsG. Bargebot, Meistgebot, Mindestgebot.

Gebot, geringstes

ist in der Zwangsversteigerung ein Gebot, das mindestens die Kosten der Zwangsversteigerung und die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte deckt. Nur solche Gebote, die diesen Betrag decken, werden in der Versteigerung zugelassen (§ 44 ZVG). Dadurch wird verhindert, dass solche Berechtigte, die einen besseren Rang einnehmen als der betreibende Gläubiger, ihr Recht am Grundstück verlieren, da die nicht ins g. G. fallenden Rechte mit dem Zuschlag grundsätzlich erlöschen (§ 91 ZVG). Das g. G. wird mit den Versteigerungsbedingungen im Versteigerungstermin festgestellt.

Geringstes Gebot.

geringstes Gebot.




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