gekorenes Orderpapier

Wertpapier, das nur dann ein Orderpapier ist, wenn es die positive Orderklausel trägt. Ohne positive Orderklausel ist das Papier ein Rektapapier. Gekorene Orderpapiere können nur die sechs kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB sein. Es sind dies die kaufmännische Anweisung, der kaufmännische Verpflichtungsschein, das Konnossement, der Ladeschein, der Lagerschein und die Transportversicherungspolice. Tragen die kaufmännischen Orderpapiere die positive Orderklausel, so können die in dem Papier verbrieften Rechte durch Übereignung des Papiers plus Indossament übertragen werden
(§§363 Abs.2, 364Abs.1 HGB). Der Schuldner kann gem. § 364 Abs. 2 HGB dem legitimierten Besitzer der
Urkunde nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.

Orderpapier.

Orderpapiere.




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