Konnossement

Im Seerecht eine schriftliche Bestätigung des Reeders darüber, daß er eine bestimmte Ladung an Bord genommen habe. Das Konnossement wird zunächst demjenigen ausgehändigt, der die Ladung dem Reeder übergeben hat. Dieser kann das Konnossement dann dazu benutzen, die Ladung schon zu verkaufen, während sie sich noch auf See befindet. Er muß dazu nur das Konnossement an den Käufer aushändigen, der die Ladung dann bei ihrer Ankunft unter Vorlage des Konnossements abholen kann.

ein Traditionspapier, Ladeschein oder Frachtbrief im Seefrachtgeschäft (Seefrachtvertrag). Verfrachter erkennt Annahme der zu verladenden Güter durch K. an und verpflichtet sich zur Auslieferung an Inhaber der Urkunde. Über das (längere Zeit schwimmende oder lagernde) Gut kann durch K. verfügt werden. Verfügung über das Papier hat gleiche Wirkung wie körperliche Übergabe des Gutes.

([N.l Anerkenntnis) (§§ 642ff. HGB) ist der Seefrachtbrief, den der Verfrachter (Reeder) dem Ablader (Absender) ausstellt und in dem der Verfrachter die Annahme der Güter anerkennt und sich zur Auslieferung an den Inhaber der Urkunde verpflichtet. Das K. ist ein Orderpapier. Es ist entweder Übernahmekonnossement oder Bordkonnossement. Lit.: Zeller, S., Die neue Skripturhaftung bei Konnossementen, 1994; Giermann, H., Die Haftung des Verfrachters für Konnossementsangaben, 2000

Wertpapier, das als Transportdokument des Seefrachtverkehrs gem. §§363 Abs. 2, 650 HGB schwimmende Ware verkörpert. Das Konnossement enthält die Bestätigung der Reederei gegenüber dem Exporteur über den Empfang der zu befördernden Ware und verbrieft dem legitimierten Konnossementsinhaber (Importeur) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auslieferung der Ware. Als Traditionspapier ersetzt die Übergabe des Konnossements die Übergabe der Ware. Das Konnossement lautet auf den Namen des Exporteurs und ist damit ein Rektapapier. Durch eine Orderklausel wird es aber zum gekorenen Orderpapier. Wichtigste Bedeutung hat das Konnossement im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs oder eines Dokumenteninkassos.

Das K. ist ein Wertpapier des Seehandelsrechts. Es ist ein gekorenes Orderpapier (§ 647 HGB); es ist zugleich Traditionspapier (§ 650 HGB). Das K. wird vom Verfrachter demjenigen erteilt, der das Frachtgut an Bord ablädt; es ist nach seinem Inhalt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger des Guts maßgebend (§ 656 HGB). Man unterscheidet das Übernahme-K., das über die Güter ausgestellt wird, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord gekommen sind, und das Bord-K., das nur erteilt wird, sobald das Frachtgut an Bord genommen ist (§ 642 HGB). Das K. enthält außer den Namen von Verfrachter, Schiff und Schiffer, Ablader, Empfänger, Abladungs- und Löschungshafen insbes. die Art der übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, auch ihre äußerlich erkennbare Beschaffenheit (§ 643 HGB).




Vorheriger Fachbegriff: Konnivenz | Nächster Fachbegriff: Konrektor


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen