Gesellschaftsschuld

ist die Schuld einer Gesellschaft. Zu ihrer Erfüllung steht das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Daneben haften bei den nicht rechtsfähigen Gesellschaften auch die Gesellschafter mit ihrem Vermögen (§§ 427, 431 BGB, 128, 161 II HGB).

ist die Verbindlichkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, die von der Gesamtheit der Gesellschafter (Gesamthandsgemeinschaft) zu erfüllen ist. Für eine G. haftet das Gesellschaftsvermögen. Für die G.en haften aber auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner (Gesamtschuld), und zwar grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen (§§ 427, 431 BGB, §§ 128, 161 II HGB). Bei den reinen Kapitalgesellschaften dagegen haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; vgl. § 1 I 2 AktG, § 13 II GmbHG.




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