GmbH & Co ist i. d. R. eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist und andere Rechtspersonen - meist die Gesellschafter der GmbH - Kommanditisten sind. Dadurch wird - obwohl Personengesellschaft - praktisch eine Beschränkung der Haftung auf das Kapital der GmbH erreicht. Für sog. kapitalersetzende Darlehen eines Kommanditisten gelten jedoch die Vorschriften des GmbHG sinngemäß (s. Gesellschafterdarlehen). Auch in anderen Fällen behandelt das Gesetz eine GmbH & Co. wie eine Kapitalgesellschaft, z. B. hinsichtlich der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 130 a HGB), bei der Auflösung und Amtslöschung nach Insolvenz (§ 131 II HGB, § 394 IV FamFG) sowie auf Grund des G v. 24. 2. 2000 (BGBl. I 154; KapCoRiLiG) hinsichtlich Jahresabschluss (§§ 264 a ff. HGB), Bilanz (1), Konzernbilanz und Rechnungslegung, wenn nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. S. a. Firma.
Weitere Begriffe : sexueller Missbrauch | Wartepflicht nach Verkehrsunfall | Europäisches Privatrecht |
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