GmbH & Co

ist i. d. R. eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist und andere Rechtspersonen - meist die Gesellschafter der GmbH - Kommanditisten sind. Dadurch wird - obwohl Personengesellschaft - praktisch eine Beschränkung der Haftung auf das Kapital der GmbH erreicht. Für sog. kapitalersetzende Darlehen eines Kommanditisten gelten jedoch die Vorschriften des GmbHG sinngemäß (s. Gesellschafterdarlehen). Auch in anderen Fällen behandelt das Gesetz eine GmbH & Co. wie eine Kapitalgesellschaft, z. B. hinsichtlich der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 130 a HGB), bei der Auflösung und Amtslöschung nach Insolvenz (§ 131 II HGB, § 394 IV FamFG) sowie auf Grund des G v. 24. 2. 2000 (BGBl. I 154; KapCoRiLiG) hinsichtlich Jahresabschluss (§§ 264 a ff. HGB), Bilanz (1), Konzernbilanz und Rechnungslegung, wenn nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. S. a. Firma.

Steuerlich wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft behandelt. Sie ist selbst ertragsteuerlich kein Steuersubjekt. Ihr Gewinn wird einheitlich auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt und anschließend auf die Gesellschafter verteilt. Dies hat zur Folge, dass die den Kommanditisten zugerechneten Gewinne nur der Einkommen- und nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Die Verluste können von den Kommanditisten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind die Besonderheiten des negativen Kapitalkontos zu beachten. Eine Saldierung mit anderen Einkünften ist grundsätzlich möglich, Verlustausgleich. Die G. ist bei stark schwankenden Ergebnissen der Betriebsaufspaltung zu überlegen. Die Gesellschafter einer GmbH & Co. können aus der G. nur gewerbliche Einkünfte haben (§ 15 III EStG, gewerblich geprägte Personengesellschaft). Vgl. Mitunternehmerschaften.




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