Grenzregelung bei Grundstücken

1.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser bei der Abmarkung (Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen) mitwirkt, wenn der Grenzverlauf unstreitig, aber ein Grenzzeichen unkenntlich geworden ist o. dgl. (§ 919 BGB). Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen (zuständig i. d. R. Vermessungs- oder Katasterbehörden; in einigen Ländern, z. B. Bayern, sind hierfür - sowie für die Überwachung der Grenzzeichen - besonders gewählte sog. Feldgeschworene bestellt; s. im Übrigen auch Vermessungswesen). Die Grundeigentümer sind öffentlich-rechtlich verpflichtet, Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten zu dulden. Enthalten die Landesgesetze keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit über die Art der Abmarkung und das Verfahren (§ 919 II BGB). Soweit nach Landesrecht Kosten für die Abmarkung erhoben werden, sind diese von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, wenn sich nicht aus einem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt (§ 919 III BGB).

2.
Ist die Grenze selbst streitig (Grenzverwirrung), so ist sie durch Urteil (auf Grenzscheidungsklage) nach dem jeweiligen Besitzstand, hilfsweise unter Teilung des streitigen Stücks, festzusetzen (§ 920 BGB). Bei Grenzeinrichtungen, z. B. Graben, Mauer, Hecke, Zaun usw., wird, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass sie einem der Nachbarn allein gehören, vermutet, dass beide Nachbarn zur gemeinschaftlichen Benutzung berechtigt sind; die Unterhalts- (nicht die Errichtungs-)kosten sind von beiden gemeinsam und verhältnismäßig nach den Regeln der Gemeinschaft zu tragen (§§ 921, 922 BGB). Dasselbe gilt regelmäßig von der zwischen zwei aneinander gebauten Häusern befindlichen gemeinsamen halbscheidigen Giebel-, Grenz- oder Kommunmauer, die grundsätzlich im Miteigentum beider Grundstücksnachbarn steht (BGH, h. M.). Vor dem Anbau des zweiten Hauses entscheiden die Grundsätze des Überbaus; beim Anbau entsteht ein entsprechender anteiliger Ablösungs(Ausgleichs)anspruch. Von dem auf der Grenze stehenden Baum oder Strauch (Grenzbaum) gebühren die Früchte (und das Holz) jedem der Nachbarn zur Hälfte; jeder kann Beseitigung des Baumes verlangen (§ 923 BGB). Nachbarrecht.




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