Halter eines Kfz

Fahrzeughalter.

Führerschein, Fahren ohne Führerschein, Haftung, Halter.
Halter eines Kraftfahrzeugs ist in der Regel dessen Eigentümer, auf den es regelmäßig auch zugelassen ist (Kraftfahrzeugschein) und auf dessen Namen die Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Halter kann aber - daneben oder statt dessen - jeder sein, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung (Kfz-Steuer, Haftpflichtprämien, laufende Unterhaltungs- und Betriebskosten) im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, also z. B. auch der Mieter („Leasing“) oder der Vertreter einer Firma, welcher deren Pkw fährt. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: Trägt die Firma die Betriebskosten des Fahrzeugs in vollem Umfange selbst, dann ist sie und nicht der Vertreter Halter. Kommt der Vertreter hingegen für einen geringen Teil der Kosten selbst auf oder ist er zu Privatfahrten berechtigt und hat diese auf eigene Rechnung zu übernehmen, dann ist er (Mit-)Halter.
Der Halter kann zivil- und strafrechtlich bei Verkehrsunfällen belangbar sein.

Kraftfahrzeughalter, Tierhalter

ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Feststellung des H. ist wichtig insbes. für die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Straßenverkehrshaftung (2), die Instandhaltungspflicht u. a. m. Wer H. ist, bestimmt sich nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten; die Eigentumsverhältnisse bieten Anhaltspunkte, sind aber nicht entscheidend. Bei Sicherungsübereignung ohne Besitzübertragung wird der Erwerber i. d. R. nicht H. Andererseits kann die Verfügungsgewalt des H. fortbestehen, der das Kfz. einem anderen zum Gebrauch überlässt (z. B. die Firma einem Handelsvertreter). Der Mieter des Kfz. ist H., wenn er es für eigene Rechnung in Gebrauch nimmt, insbes. die Betriebskosten trägt, über seine Verwendung bestimmt und die Führung selbst übernimmt oder einem Angestellten überträgt (z. B. auch der Leasingnehmer); nicht bei Anmietung für eine einzelne Fahrt. Wer ein Kfz. zwecks längerer Benutzung stiehlt oder unterschlägt, ist H., nicht dagegen bei vorübergehender Gebrauchsanmaßung. Bei gemeinsamer Verwendung können mehrere nebeneinander als H. verantwortlich sein.




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