Handelsmündigkeit die durch Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einem beschränkt Geschäftsfähigen (Geschäftsfähigkeit) erteilte Befugnis, ein eigenes Erwerbsgeschäft selbständig zu führen, § 112 BGB. Sie bezieht sich i.d.R. auf alle Rechtsgeschäfte, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (ausser z.B. Grundstücksverkäufe, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten).
Weitere Begriffe : Religionsgemeinschaften | Gewerbetreibender | Freie Körperschaftsbildung |
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