Hochschulen

Universitäten

1.
H. sind Einrichtungen des Bildungswesens, denen das Hochschulrahmengesetz (HRG) und das Hochschulrecht der Länder (in erster Linie also die Hochschulgesetze) diese Stellung einräumen.
H. sind Universitäten (Wissenschaftliche H.), Pädagogische H., Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Die H. sind i. d. R. staatlich. Doch können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 70 HRG) auch sonstige Einrichtungen des Bildungswesens nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten H. erhalten, z. B. kirchliche H. (Theologische H.), deren Träger die Kirchen sind, oder private Hochschulen; auch „verwaltungsinterne“ Bildungseinrichtungen wie Bundeswehrhochschulen, die Notarschule des Landes Baden-Württemberg oder Beamtenfachhochschulen sind H. im Sinne des Gesetzes.

2.
Aufgaben, Stellung und innere Organisation der H. sind bislang in den allg. Grundsätzen durch das HRG und das Landesrecht geregelt. Nach § 2 HRG dienen die H. der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die H. sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Mitglieder der H. sind die hauptberuflich (z. T. auch nebenberuflich, z. B. Honorarprofessoren) an der H. Tätigen und die eingeschriebenen Studenten. Die Binnenorganisationen der H. regelt bereits seit der Aufhebung der entsprechenden Vorschriften durch das 4. G zur Änderung des HRG das Landesrecht. Die Leitung erfolgt durch einen Rektor oder Präsident. Nach der Föderalismusreform I unterfällt nur noch das Recht der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes; nach Art. 72 III GG können die Länder überdies auch bezüglich Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen abweichende Regelungen treffen. Bis zum Erlass neuer Vorschriften bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

3.
Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Zugang zu allen H., die Fachhochschulreife nicht zum Besuch einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule).

staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtung, die zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. H. sind vor allem die wissenschaftlichen H. (Universitäten sowie ihnen gleichgestellte, fachlich beschränkte H., wie z.B. Technische H., Pädagogische H.) sowie Fach-H. und Kunst-H. (nicht jedoch Volks-H.). H. haben ein Selbstverwaltungsrecht, wobei sie der Aufsicht des Landes unterstehen. Organe der gesamten H. sind ein gewählter hauptberuflicher Leiter (meist als Präsident bezeichnet) oder ein gewähltes Leitungsgremium sowie ein zentrales Kollegialorgan (z.B. Senat). Die organisatorische Grundeinheit der H. ist der Fachbereich (früher weitgehend gleichbedeutend mit Fakultät); Organe sind hier der Fachbereichsrat und der Dekan.

Im Arbeitsrecht:

Mit wissenschaftl. Personal von Hochschulen können nach § 57a HRG befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. Im übrigen steht das Lehrpersonal zumeist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (AP 42 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten NZA 85, 250; AP 43 -= NZA 85, 250). Plander ZTR 88, 365.

(§ 58 HRG) ist (in der Regel) die Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben in Forschung und Lehre bestehen. Sie untersteht hinsichtlich des Lehrbetriebs und des Lehr- ergebnisses der Aufsicht der Länder, wobei für staatliche Angelegenheiten Fachaufsicht, für Selbstverwaltungsangelegenheiten Rechtsaufsicht Platz greift (§ 59 HRG). Sie hat hinsichtlich der Organisation der Forschung und der Lehre das Selbstverwaltungsrecht (Zusammensetzung des Lehrkörpers, Anstellung von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstkräften, Festlegung der Lehrveranstaltungen, Abhaltung von Universitätsprüfungen). Hochschulen sind die Universitäten und andere Hochschulen (§ 1 HRG, z.B. Fachhochschule). Ihre Organe sind für die Gesamtheit Präsident (Rektor), Konzil und Senat sowie für die Fachgebiete die Organe der Fakultät (Fachbereich). Das Recht der Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (26. 1. 1976) geregelt. (In Deutschland gab es 2003 329 staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen mit mehr als 9300 Studienmöglichkeiten.) Lit.: Hochschulrecht, hg.v. Hartmer, M. u.a., 2004




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