internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vornahme einer Maßnahme, welche auf Ersuchen eines ausländischen Staates durchgeführt wird. Sie kann auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (vertragliche Rechtshilfe) oder vertragslos (vertragslose Rechtshilfe) erfolgen und ist ein Teil der Pflege auswärtiger Beziehungen (Art. 32 Abs. 1 GG). Insoweit ist ihre Ausgestaltung Sache des Bundes. Nach dem für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen grundlegenden Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) hat
die Bundesregierung die Ausübung einzelner Befugnisse auf die einzelnen Landesregierungen übertragen (§ 74 IRG), sodass die Länder den Rechtshilfeverkehr weitgehend selbst durchführen. Wesentliche Kernbereiche der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind die Auslieferung und die Vollstreckungshilfe. Es gibt inzwischen zahlreiche verbindliche völkerrechtliche Vereinbarungen, die den gesamten internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen regeln. Bedeutsame Rechtsquellen sind neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor allem das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDU), das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EuRhUbk), das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) und das Gesetz zum Europäischen Haftbefehl (EuHbG). Über die Gewährung von Rechtshilfe wird in einem besonderen Bewilligungsverfahren entschieden. Diesem ist die Prüfung der Zulässigkeit von Rechtshilfeersuchen durch das zuständige OLG vorgeschaltet. Auf deutscher nationaler Ebene wird die vertragliche Rechtshilfe dadurch begrenzt, dass sie nur bewilligt werden darf, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widerspricht (so genannter „ordre public”-Vorbehalt des § 30 IRG). Soweit ein ausländischer Staat im Rahmen der so genannten kleinen oder sonstigen Rechtshilfe auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland eine Beweiserhebung (Ermittlung) vornimmt, gelten die Verfahrensregelungen des ersuchten Staates (locus regit actum). Unabhängig von der Frage, inwieweit solcherart gewonnene Beweisergebnisse nach den Grundsätzen der deutschen Verfahrensordnungen verwertbar sind, kann der ersuchte Staat selbst die Verwertung der übermittelten Re-wpkprhehlingpu unter einen Sre7illitUtSVOrbehAt ( Grundsatz der Spezialität) stellen.




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