Internet-Auktion
1.
Bei I. oder Online-Auktionen stellt der Verkäufer über eine Auktionsplattform (z. B. eBay, eBay-Versteigerung) eine Angebotsseite ins Internet. Nach Ablauf des Auktionszeitraums erwirbt der Höchstbietende den Gegenstand. Bei umgekehrten Auktionen fällt der Preis in festgelegten Schritten bis zum ersten Gebot.
2.
Der genaue Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (i. d. R. Kaufvertrag) richtet sich nach den Versteigerungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und §§ 145 ff. BGB. § 156 BGB gilt nicht, weil bei I. der Zuschlag fehlt, BGH NJW 2005, 53. Mangels anderer Vereinbarungen stellt das Freischalten der Angebotsseite des Verkäufers bereits ein Angebot dar und nicht bloß eine invitatio ad offerendum. Der Kaufvertrag kommt daher durch Zeitablauf mit dem Höchstbietenden auch dann zustande, wenn dieses Gebot unter den Vorstellungen des Verkäufers liegt, BGH NJW 2002, 363. Anders ist es, wenn ein Mindestgebot vorgesehen ist. Einem Verbraucher steht ferner das Widerrufsrecht des § 312 d BGB zu (Fernabsatzvertrag).
3.
§ 34 b GewO gilt nur für das Versteigerungsgewerbe, nicht für I.
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